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Informationen und Beratung zum Arbeitsrecht

Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer ebenso wie Arbeitgeber, deren Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte bei der Erstellung von Arbeitsverträgen, deren Änderung und Beendigung.

Bei der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung prüfen wir für Sie als Arbeitnehmer, ob ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht und ob eine Abfindung erreicht werden kann.

Ein wichtiger Rat vorab: Im Falle einer Kündigung sollten Sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen, da ab Erhalt der Kündigung eine Frist von drei Wochen anläuft, binnen derer gegen die Kündigung eines so genannte Kündigungsschutzklage erhoben werden muss.
Es empfiehlt sich daher schon grundsätzlich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, weil der Arbeitnehmer nach Ablauf dieser Frist sein Recht auf Kündigungsschutz nur noch in Ausnahmefällen geltend machen kann.

An die Kündigungsschutzklage knüpfen zahlreiche Fragen an, so etwa auch die, ob der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Die Berechnung der Abfindung bzw. der Abfindungshöhe wird in der Regel im Rahmen einer Güteverhandlung (auch Gütetermin genannt) vor dem Arbeitsgericht erörtert. Dabei spielt insbesondere die Betriebszugehörigkeit eine Rolle, aber auch weitere soziale Faktoren. Letzten Endes kann ein Arbeitnehmer regelmäßig nur dann eine Abfindung erreichen, wenn dem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ansonsten einer Kündigung entgegenstehenden arbeitsrechtlichen Regelungen „etwas wert“ ist.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich nach Erhalt eines Kündigungsschreibens umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Wer arbeitsunfähig ist, sollte sich spätestens am ersten Tag arbeitslos melden, an dem er wieder gesund ist.

Noch ein Tipp: In der Zeit zwischen Antragstellung und Bescheid durch die Arbeitsagentur sollte eine freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse erfolgen. Alleine die Meldung der Arbeitslosigkeit sorgt noch nicht dafür, dass die Krankenversicherung bei tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt wird. Ausnahme: Der Arbeitnehmer ist bei seinem Ehegatten mitversichert.
Der Krankenversicherungsschutz für die Zeit der Arbeitslosigkeit tritt erst durch den schriftlichen Bescheid ein, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe besteht.

Oftmals wird der Arbeitgeber vor einem arbeitsgerichtlichen Streit versuchen, gleich bei Ausspruch der Kündigung eine Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Regelung – Abfindungs vereinbarung oder Abwicklungsvereinbarung genannt – zu erreichen. Gegen einen solche Regelung ist zunächst grundsätzlich nichts einzuwenden. Ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt sollte Sie als Arbeitnehmer allerdings keinen Aufhebungs-, Abwicklungsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung unterzeichnen. Das gilt schon deshalb, weil sie auch bei einer vertraglichen Abkürzung der ansonsten entweder arbeitsvertraglich oder gesetzlich bestimmten Kündigungsfrist mit einer Sperrzeit der Arbeitsagentur hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld rechnen müssen. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Abtretungsvertrages sollten Sie sich daher entsprechenden juristischen Rat einholen.

Gerne direkt und vorab mit Ihrer Versicherung.