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Arbeitsvertrag kündigen

Schriftform der Kündigung des Arbeitsvertrages

Die Beendigung eines Arbeitsvertrages ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss eine Kündigung stets schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung alleine genügt daher nicht. Ihr muss immer ein Kündigungsschreiben nachfolgen. Die Bestätigung einer vorherigen mündlichen Kündigung ist dabei aber nicht ausreichend. Daher: Eine Kündigung gleich „richtig“, d.h. schriftlich erklären.
Schriftlich heißt in diesem Zusammenhang übrigens auch nicht per email oder Telefax, auch wenn man hier auf die Idee kommen könnte, dass elektronische „Schrift“ genügen könnte. Der Gesetzgeber hat eine solche Form der Kündigung in § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.
Das gilt auch dann, wenn im Betrieb der Austausch ansonsten immer per email oder Intranet erfolgt. Der Empfänger der Kündigung muss immer ein Kündigungsschreiben im Original zugehen, das die Unterschrift des Kündigungsberechtigten trägt.

Zustellung der Kündigung

Auch bei einer falschen Zustellung kann die Kündigung unwirksam sein. Derjenige, der die Kündigung ausgesprochen hat, muss auch ihren Zugang beim Empfänger nachweisen. Das kann dann schwierig sein, wenn die Kündigung nicht persönlich ausgehändigt und deren Empfang bestätigt werden kann.
Muss die Kündigung – etwa bei Erkrankung des Empfängers – mit der Post zugestellt werden, ist auch dabei sicherzustellen, dass der Zugang und deren Zeitpunkt nachweisbar ist. Das kann schwierig sein. Am hilfreichsten ist dabei noch die Zustellung per Einwurf-Einschreiben. Dabei hält der Postbote fest, wann das Kündigungsschreiben eingeworfen wurde. Der Absender erhält darüber einen Nachweis. Nicht empfehlenswert ist dahingegen die Zustellung per Einschreiben-Rückschein. Trifft der Postbote den Empfänger nämlich nicht persönlich an, wirft er nur eine Mitteilung. Diese enthält die Nachricht, dass das Schreiben binnen einer Woche von der Poststelle abzuholen ist. Kommt der Empfänger der Aufforderung nicht nach, geht das Schreiben an den Absender zurück. Gewonnen ist damit nichts – im Gegenteil können damit wichtige Fristen – etwa die Kündigungsfrist zum Monatsende – versäumt werden. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann bei vernünftiger Herangehensweise an Inhalt und Form der Kündigung auch ohne weiteres vermieden werden.

Wir beraten Sie, wie eine Kündigung inhaltlich und formell rechtsicher ausgestaltet sein muss und sicher ankommt. Nur dann ist die Rechtswirksamkeit der Kündigung auch gewährleistet. Alles andere kostet Sie nur unnötig Zeit und Geld. Vermeiden Sie daher eine solche unwirksame Kündigung, die im Zweifel bei Fehlerhaftigkeit nicht mehr zum gewünschten Zeitpunkt nachgeholt werden kann.