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Zur Frage, wie man einen Testament rechtswirksam errichtet, gibt es sehr widersprüchliche Informationen, gerade im Internet. Richtig ist, dass zur Erstellung eines rechtlich wirksamen Testamentes die Mitwirkung eines Notars oder etwa einer staatlichen Stelle (Behörde) nicht zwingend notwendig ist. Die gesetzliche Regelung in § 2247 BGB sieht vor, dass ein Testament stets eigenhändig - also ohne Mitwirkung Dritter - errichtet werden kann. Das schließt insbesondere auch die Erstellung eines Ehegattentestaments mit ein. Ein solches Testament kann ebenso wie ein notariell errichtetes Testament in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Allerdings sind bei der Errichtung des Testamentes in jedem Falle bestimmte formelle Anforderungen zu beachten. Diese sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu entnehmen. Die Vorschriften zum Erbrecht finden sich am Ende des BGB, im „Buch 5“ ab § 1922 BGB. Ganz besonders wichtig ist dabei die Vorschrift, dass ein (privatschriftliches) Testament stets handschriftlich abgefasst sein muss. Das bedeutet im Falle eines Einzeltestamentes, dass der Verfasser eines Testaments dieses mit der Hand niederschreibt und seine Unterschrift darunter setzt. Im Falle des gemeinschaftlichen Testamentes – also des Ehegattentestamentes – schreibt einer der beiden Ehegatten das Testament handschriftlich nieder und beide unterschreiben es anschließend. Empfehlenswert ist zudem, Ort und Datum unter das Testament zu setzen, damit es später auch dann, wenn mehrere Testamente vorhanden sein sollten, keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit des letzten Testamentes aufkommen.
Nicht wirksam sind allerdings Computerausdrucke oder Schreibmaschinentexte, auch wenn diese dann unterschrieben werden! Gleiches gilt für Kopien – nur Originale gelten als rechtswirksames Testament.

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In zeitlicher Hinsicht gilt, dass das zuletzt errichtete Testament Wirksamkeit erlangt. Allerdings sollte stets klarstellend in das Testament, das letztlich Wirksamkeit erlangen soll, die Formulierung aufgenommen werden, dass frühere Testamente nicht mehr gelten sollen und diese durch das neue Testament aufgehoben sind.

Einem notariell errichteten Testament kommt im Übrigen auch regelmäßig keine „größere“ Bedeutung bei als einem privatschriftlich errichteten Testament. Das gilt jedenfalls dann, solange alle Formvorschriften des BGB eingehalten wurden und klar erkennbar ist, welches Testament Rechtswirksamkeit erlangen sollen.

Klarheit der Formulierung ist daher der einzige Garant dafür, dass es später keine Auslegungsfragen gibt und der letzte Wille auch so umgesetzt wird, wie er gemeint war.

Empfehlenswert ist in formeller Hinsicht auch stets, bei einem handschriftlichen, d.h. nicht-notariellen Testament die erbrechtlich bedachten Personen genau zu bezeichnen. Es sollte vermieden werden, hier nur von „Kindern“, „Enkel“ oder etwa „Ehefrau“ zu sprechen, da dies gegebenenfalls Zweifel an der berechtigten Person auslösen kann. Besser ist es, die Berechtigten stets namentlich – gegebenenfalls auch mit aktueller Anschrift – zu benennen.
Der Erblasser kann ja bei Eröffnung des Testaments nicht mehr gefragt werden, wie er bestimmte Formulierungen wohl gemeint hat.

Ehegatten Testament

Beim Ehegattentestament ist zusätzlich die gegenseitige Bindungswirkung zu beachten. Grundsätzlich gilt nach §§ 2270, 2271 BGB, dass wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen werden können, wenn der andere Ehepartner verstorben ist. Wechselbezüglich sind testamentarische Verfügungen im Testament in der Regel dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken. Dass wird üblicherweise der Fall sein.
Auch hier gibt es aber Möglichkeiten, die „Situation nachträglich zu retten“. Der überlebende Ehegatte hat etwa die Möglichkeit, das ihm testamentarisch Zugewendete auszuschlagen. Ob dies eine sinnvolle Option ist, sollte aber stets in einem Beratungsgespräch geführt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Steffen Bastek aus unserer Kanzlei berät Sie gerne sachkundig zu Ihren erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen Fragen. Er ist neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auch zertifizierter Testamentsvollstrecker und seit vielen Jahren Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).