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Anwalt für Steuerrecht: Selbstanzeige 2023

Fachanwalt für Steuerrecht in Essen berät Sie bei Ihrer Selbstanzeige.

Welche gemeinsamen Maßnahmen sind für eine erfolgreiche steuerliche Nacherklärung und Selbstanzeige notwendig?

10 Schritte, die Sie kennen sollten - Punkt für Punkt:

1. Selbstanzeige prüfen: Liegen die Voraussetzungen einer Selbstanzeige vor? Kein überstürztes Handeln, sondern kurzfristige Besprechung und planvolle Überlegung, wie die Nacherklärung von Steuern vorgenommen werden kann bzw. muss. Ist die Steuerpflicht/Straftat etwa bereits verjährt?
Dann folgt die unverzügliche und schnelle Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt und - falls erforderlich - die Selbstanzeige nach § 371 AO.

2. Abschlagszahlung an Finanzamt:
In einer Vielzahl von Fällen werden Bankunterlagen nicht vollständig vorliegen. Dennoch ist rasches Handeln geboten. Um das Entdeckungsrisiko zu verringern, wird mit geschätzten Zahlen eine Abschlagszahlung an das Finanzamt gerichtet.

Ein Entdeckungsrisiko besteht immer: Erfolgt die Nacherklärung oder Selbstanzeige zu spät oder mit zu geringen Beträgen, ist die Straffreiheit regelmäßig nicht mehr zu erreichen.

3. (Bank)unterlagen anfordern:
Wir beschaffen mit Ihnen alle zur konkreten Erklärung erforderlichen Unterlagen und prüfen auf Vollständigkeit und Plausibilität

4. Konkrete Erklärung der genauen Einkünfte beim Finanzamt:
Nachdem die Steuerlast im ersten Schritt für die Abschlagszahlung eventuell nur geschätzt werden konnte, kann jetzt nach Vorlage der Bankunterlagen eine Konkretisierung und präzise Erklärung der Einkünfte erfolgen - diese Erklärung muss zwingend vollständig sein!

5. Bei Rückfrage des Finanzamtes: Erklärung zur Herkunft des Vermögens

6. Einleitung des Steuerstrafverfahrens:
Sofern die Straf- und Bußgeldsachstelle zum Ergebnis kommt, dass ein Fall der Steuerhinterziehung vorliegen könnte, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Einleitungsverfügung wird Ihnen als Steuerpflichtigen zugestellt. Wir legen für Sie - falls noch nicht geschehen - Strafprozessvollmacht vor und vertreten Ihre rechtlichen Interessen als Strafverteidiger.

7. Änderungsbescheid:
Wir prüfen für Sie die Richtigkeit der Änderungsbescheide. Falls Fehler erkennbar sind, erheben wir Einspruch für Sie im Festsetzungsverfahren. Die Straffreiheit wird hiervon nicht berührt.

8. Nachzahlungszinsen - Antrag auf Erlass: Sofern möglich, wirken wir auf den Erlass von aufgrund der Schätzung zuviel gezahlten Zinsen hin.

9. Einstellung des Strafverfahrens: Wir stellen für Sie den Antrag auf Einstellung des Verfahrens, nachdem die nacherhobenen Steuern und die Zinsen fristgemäß entrichtet sind.

10. Bescheid zu den Hinterziehungszinsen: Falls nach Einstellung des Strafverfahrens ein Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO ergeht, prüfen wir diesen darauf, ob er in richtiger Höhe und innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen gemäß § 239 Abs.1 S.1 AO erfolgt und auch nicht verjährt ist.