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Rechtsanwalt Bastek hilft bei Einspruch gegenüber dem Finanzamt Essen

Wer kennt das nicht: Die Steuererklärung ist eingereicht, der Steuerbescheid fällt aber nicht wie erwartet aus. Das Finanzamt will bestimmte Abzugsbeträge oder einen Lebenssachverhalt einfach nicht anerkennen. Was tun?

Einspruch gegen Steuerbescheid

Damit der Steuerbescheid nicht rechtswirksam wird, muss in aller Regel Einspruch gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden.

Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides durch das Finanzamt zu laufen. Die dem Steuerbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nennt diese Frist und beschreibt, wo und in welcher Form der Einspruch eingelegt werden muss.
Grundsätzlich gilt der Bescheid bei Zusendung durch einfachen Brief mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

Eine aufschiebende Wirkung hat der Einspruch nicht, so dass die mit dem Steuerbescheid angeforderten Beträge dennoch fristgemäß gezahlt werden müssen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Der formell sicherste Weg einen Einspruch einzulegen dürfte immer noch schriftlich per Einschreiben sein. Zur Fristwahrung ist zunächst eine ausführliche oder rechtliche Begründung des Einspruchs nicht erforderlich. Diese Begründung sollte aber möglichst kurzfristig durch unsere Kanzlei für Sie nachgeholt werden, damit das Finanzamt auch Gelegenheit hat, den ursprünglichen Steuerbescheid aufgrund der von uns vorgetragenen Argumente sachlich zu überprüfen.

Je fundierter und stichhaltiger diese Argumente sind, desto wahrscheinlicher wird das Finanzamt im Einspruchsverfahren positiv entscheiden und einen entsprechenden neuen Steuerbescheid erlassen. Eine fachlich versierte Überprüfung des Steuerbescheides vor Einspruch ist auch deshalb geboten, weil das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung gegebenenfalls den ursprünglichen Steuerbescheid auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abändern kann. Allerdings wird das Finanzamt eine solche so genannte Verböserung vorab mitteilen und dem Steuerzahler Gelegenheit geben, seinen Einspruch zurückzunehmen. Dann behält der ursprüngliche Steuerbescheid seiner Wirksamkeit.

Verfahren vor dem Finanzgericht

Hilft das Finanzamt dem Einspruch nicht ab, bzw. bleibt es bei seiner bisherigen Meinung, kann gegen den Einspruch wiederum innerhalb einer Frist von einem Monat Rechtsmittel eingelegt werden. Für diese Rechtsmittelfrist gelten wiederum die Regelungen der Zustellung wie auch beim Einspruch gegen den Steuerbescheid. Das Rechtsmittel, d.h. die Klage vor dem Finanzgericht muss innerhalb dieser Monatsfrist beim zuständigen Finanzgericht eingehen. Auch hier kann eine Begründung nachgereicht werden. Das Finanzamt wird hierfür regelmäßig eine Frist benennen, binnen derer die Klagegründe dann darzulegen sind.

Als erfahrener Fachanwalt für Steuerrecht (seit 2002) berate und vertrete ich Sie in allen Phasen des Steuerverfahrens, von der Prüfung des Steuerbescheids, der Einlegung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid bis hin zum Verfahren vor dem Finanzgericht - und zwar nicht nur vor dem Finanzgericht Essen sondern bundesweit vor allen Finanzgerichten.

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