Am Arbeitsplatz WM-Spiele übers Internet verfolgen – wie ist die Rechtslage?

Ohne Erlaubnis des Chefs keine WM am Arbeitsplatz

Auch dann, wenn dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich erlaubt ist, das Internet zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz zu nutzen: Das Fußballgucken über eineinhalb Stunden über einen Livestream ist ebenso wenig gestattet wie das Verfolgen des Spiels über einen TV über diesen Zeitraum. Das Abrufen der Spielergebnisse über das Internet am Arbeitsplatz dürfte dahingegen erlaubt sein – auch hier empfiehlt es sich indes, die vorherige Erlaubnis des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten einzuholen. Setzt sich der Arbeitnehmer über ein Verbot hinweg, kann das zunächst eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle sogar auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.

Fußballbegeisterte Arbeitnehmer, die kein Spiel verpassen wollen sollten eher erwägen, gleich Urlaub zu beantragen. Dabei gilt – je früher, desto besser. Spontanen Urlaubsanträgen können betriebliche Gründe entgegenstehen – etwa wenn schon andere Kollegen ausfallen oder Urlaub haben. Liegen solche Gründe nicht vor, so muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren.
Wird der Urlaubsantrag abgelehnt, ist es kein guter Gedanke, „krank zu feiern“, um den „Urlaub“ auf diese Weise quasi durch die Hintertür durchzusetzen. Besonders dann nicht, wenn das im Vorfeld schon angedroht wurde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 Sa 63/115) hat die fristlose Kündigung einer Hotelangestellten bejaht, welche die Ablehnung ihres Urlaubs mit dem Satz "Dann bin ich eben krank" kommentiert hatte. Da sie dann tatsächlich nicht zur Arbeit erschien wurde ihr rechtswirksam gekündigt. Zu Recht, fand das Arbeitsgericht.

In Fällen, in denen Sie – neben Fußball soll es ja auch noch andere wichtige Gründe geben – mit Ihrem Arbeitgeber keine Einigung über eine Urlaubsgewährung erzielen können, sollten Sie uns ansprechen. Wir prüfen für Sie, ob Ihnen der Urlaubsanspruch nicht arbeitsrechtlich zusteht und setzten Ihren Anspruch auch für Sie durch.
Gleiches gilt für alle anderen Fälle rund um das Thema Arbeitsrecht und Urlaubsgewährung, etwa bei Fragen einer finanziellen Urlaubsabgeltung oder der Wirksamkeit von Verfallsregelungen zum Urlaub in Ihrem Arbeitsvertrag.



Eingestellt am 17.06.2014 von S. Bastek
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