Anzeige wegen Steuerbetrug durch Dritte - wann wird diese von der Steuerfahndung ernstgenommen?

Viele Betriebsprüfungen und auch Ermittlungen der Steuerfahndung (Finanzamt für Steuerstrafsachen) nehmen ihren Ursprung in einer Anzeige durch Dritte. Oftmals gehen diese anonym ein, also ohne Nennung des Anzeigenerstatters. Aber werden diese Anzeigen in Steuerverfahren auch ernstgenommen?
Während anonyme Anzeigen oft mit Vorsicht behandelt werden, finden Meldungen von Personen, die auch für Nachfragen zur Verfügung stehen, schneller Gehör. Ergeben sich aus der Meldung konkrete Verdachtsmomente einer Steuerverkürzung, ist die Steuerfahndung auch von Gesetzes wegen verpflichtet, dem nachzugehen und Ermittlungen aufzunehmen. Aber auch für anonyme Anzeigen gilt, dass diese auf Stichhaltigkeit geprüft werden. Es soll lediglich verhindert werden, dass eine solche Anzeige nur zur Rufschädigung erfolgt. Liegt aber aufgrund es Inhalts des Hinweise nahe, dass die Anzeige mit Detailwissen erfolgt, wird die Steuerfahndung auch hier Ermittlungen einleiten. Dabei ist am häufigsten zu beobachten, dass die Anzeigen aus dem näheren Umfeld des Steuerpflichtigen stammen:
Besonders häufig sind Anzeigen des (ehemaligen) Ehepartners oder Lebensgefährten. Nach einer Trennung liegt es für viele nahe, auch bezüglich der Steuern „reinen Tisch“ zu machen - sicherlich nicht selten ohne den Hintergedanken, dabei dem ehemaligen Partner damit auch „eins auszuwischen“.
Die gleiche Motivation ist bei ehemaligen Geschäftspartnern, Mitgesellschaftern und Arbeitnehmern anzutreffen. Bei einer Auseinandersetzung wird damit oft auch der eigenen Postion „Nachdruck“ verliehen - und nicht selten bleibt es nicht nur bei der Androhung, sondern wird „insiderwissen“ weitergegeben. Erkennt die Steuerfahndung (Steufa) dieses Insiderwissen, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Nachfragen zu rechnen. Geht die Anzeige beim zuständigen Finanzamt ein, kann es durchaus auch sein, dass zunächst von dort nachgefragt wird, ohne das unmittelbar die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens erkennbar ist. Hier droht besondere Gefahr, wenn der Steuerpflichtige versucht, dem Finanzamt arglos Fragen zu beantworten, die ihm später zu Last fallen können. Auch in diesem Falle empfiehlt es sich daher, möglichst schnell kundigen Rat einzuholen, die Fragen des Finanzamtes prüfen und möglichst durch einen Experten beantworten zu lassen.

Das gilt ohne Weiteres auch dann, wenn die Steuerfahndung bereits Erkenntnisse aus Fahndungsmaßnahmen getroffen hat, etwa durch einen Durchsuchungbeschluss beim Steuerpflichtigen.



Eingestellt am 12.10.2021 von S. Bastek
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