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Arbeitsrecht: Entscheidung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch das LAG Köln
LAG Köln, Urteil vom 25.06.2014 - 5 Sa 75/14
Arbeitgeber tun gut daran, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ernst zu nehmen. Das musste jetzt auch die Lufthansa als Arbeitgeberinnen in einem Rechtsstreit erfahren, den das Landesarbeitsgericht Köln in zweiter Instanz zu entscheiden hatte.
Dennoch hatte die Klägerin kein „Glück“ mit dem Verfahren:
Wegen ihrer Körpergröße knapp unterhalb der von der Lufthansa vorgeschriebenen Mindestgröße von 165 cm wurde die Klägerin in einem Bewerbungsverfahren zur Pilotenausbildung nicht zugelassen. Die Lufthansa berief sich dabei auf Sicherheitsgründe, die Klägerin war der Auffassung die Regelung sei eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner sein als Männer.
Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht entschieden daher in zweiter Instanz, dass damit eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung vorliegt.
Die Klägerin scheiterte dennoch mit ihrer Klage aus formellen Gründen mit ihrer Forderung auf Schadenersatz von insgesamt 135.000 €. Sie hatte nicht gegen die Lufthansa Flight Training GmbH, sondern gegen die Muttergesellschaft, die Lufthansa AG, geklagt. Der Schulungsvertrag wäre aber mit der Tochtergesellschaft zustandegekommen. Daher sah das Gericht die Tochtergesellschaft auch als alleinige arbeitsrechtliche Anspruchsgegnerin bzw. Verpflichtete nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) an.
(LAG Köln, Urteil vom 25.06.2014 - 5 Sa 75/14)
Eingestellt am 23.07.2014 von S. Bastek
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