Arbeitsrecht: Rechtswidrigkeit einer Video-Überwachung eines Arbeitnehmers

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2015 (8 AZR 1007/13)

Eine mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann die Überwachung eines Arbeitnehmers mittels Video-Oberervation rechtens ist. Da der Arbeitnehmer zudem auf Schadenersatz geklagt hatte, war zudem zu entscheiden, wann und in welcher Höhe durch eine unberechtigte Maßnahme des Arbeitgebers ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers entstehen kann.

Das BAG ist der Auffassung, dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Gleiches gilt für dabei heimlich hergestellte Abbildungen. Zur Frage des Schadenersatzes hat das BAG klärgestellt, dass eine solche Überwachung eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein kann, die einen Geldentschädigungsanspruch («Schmerzensgeld») begründet.
Im konkreten Fall war die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt. Arbeitsunfähig erkrankt war sie seit dem 27.12.2011. Sie legte nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unterschiedlicher Ärzte vor. Die Beklagte hegte Zweifel an den zuletzt mitgeteilten Krankheitsfall und beauftragte einen Detektiv mit der Beobachtung der Klägerin. Diese erfolgte dann von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden unter anderem das Haus der Klägerin. Dabei wurden auch Videoaufnahmen und ein Bericht erstellt, der elf Bilder enthielt, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin berief sich auf die Rechtswidrigkeit der erstellten Aufnahme und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, wobei Sie 10.500 Euro für angemessen hält. Sie begründet diesen Schmerzensgeldanspruch mit erheblichen psychische Beeinträchtigungen die auch ärztlicher Behandlung bedurft hätten. Das Landesarbeitsgericht hat dieser Klage in Höhe von 1.000 Euro stattgegeben.

Die Beobachtung einschließlich der heimlichen Aufnahmen war nach Auffassung des BAG rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt. Für Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung auch betont, dass es nicht zur Entscheidung anstand, wie Videoaufnahmen zu beurteilen seien, die aufgrund eines berechtigten Anlasses zur Überwachung erstellt wurden.



Eingestellt am 19.02.2015 von S. Bastek
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