Arbeitsrecht: Unterlassungserklärung im Arbeitsverhältnis

Wiederholungsgefahr bei ehrverletzender Äußerung am Arbeitsplatz

Die Bezeichnung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Vorgesetzten mit einem Schimpfwort löst nicht zwingend eine Pflicht zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus.
(Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Az.: 3 Sa 153/14)

Zwar kann es sich bei einer solchen Bemerkung um eine so genannte ehrverletzende Äußerung handeln, die grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers begründen. Allerdings löst erst eine Wiederholungsgefahr die Verpflichtung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus.

Der Fall: Einer Arbeitnehmerin wurde im Zuge ihrer Arbeitsunfähigkeit gekündigt und noch innerhalb der Probezeit von ihrer Arbeitsverpflichtung freigestellt. Trotz ihrer Erkrankung sollte sie auf Weisung des Vorgesetzten umgehend das ihr noch überlassene Firmeneigentum zurückgeben. Anlässlich dieser Rückgabe soll die Arbeitnehmerin dann in Anwesenheit des Vorgesetzten gegenüber ihrer Nachfolgerin erklärt haben, dass sie ebenfalls nur angelogen werde. Sinngemäß soll sie dabei den Vorgesetzten mit einem Schimpfwort („A…“) belegt haben. Zu späteren Berührungspunkten zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber kam es nicht mehr, da die Arbeitnehmerin das Unternehmen nicht mehr betrat.
Der betroffene Geschäftsführer der Arbeitgeberin wollte allerdings die Beleidigung nicht auf sich sitzen lassen. Er forderte die frühere Arbeitnehmerin deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Arbeitnehmerin sollte sich danach verpflichten, im Falle einer erneuten Äußerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € an den Arbeitgeber zu zahlen. Die Arbeitnehmerin verweigerte die Unterschrift. Sie wolle sich ohnehin nicht mehr zu dem Vorgang äußern.
Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Unterlassungsklage wegen fehlender Wiederholungsgefahr ab. Bei einer einmal gefallenen Äußerung könne zwar grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr vermutet werden; im vorliegenden Fall handele es sich aber nur um eine „ einmalige Eskalation“, zumal das Arbeitsverhältnis zwischenzeitig beendet sei. Eine Wiederholungsgefahr bestünde daher mangels weitere Berührungspunkte nicht.
(Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Az.: 3 Sa 153/14)



Eingestellt am 23.09.2014 von S. Bastek
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