Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot gegen Entschädigung nach Ermessen durch den Arbeitgeber

Konkurrenzklausel auf dem Prüfstand (BAG, Urteil vom 15.01.2014, 10 AZR 243/13)

Eine Wettbewerbsklausel, die dem Arbeitnehmer verbietet, nach Vertragende für einen Wettbewerber zu arbeiten und dafür lediglich eine Entschädigung im Ermessen des Arbeitgebers vorsieht, ist nicht zwingend nichtig. Der Arbeitnehmer kann eine solche Klausel nämlich akzeptieren, auch wenn sie für ihn zunächst unverbindlich ist.

Der Fall: Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers enthält eine Konkurrenzklausel. Diese verbietet ihm auf die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung seiner vertraglichen Tätigkeit eine andere Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen. Im Rahmen dieses Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich der Arbeitgeber seinerseits, für diese Sperrzeit eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in sein eigenes Ermessen gestellt ist.
Nachdem der Arbeitnehmer entlassen wurde erklärt dieser, dass er das Konkurrenzverbot beachtet. Er verlangt hierfür unter Bezugnahme auf die Konkurrenzklausel eine monatliche Entschädigung von mindestens der Hälfte seines früheren Gehalts und begründet diese Höhe mit der Regelung des § 74 Abs. 2 HGB analog.
Der Arbeitgeber hingegen hält die Klausel für unwirksam und unverbindlich. Er übt hilfsweise sein Ermessen aus und setzt die Entschädigung seinerseits lediglich auf ein Fünftel des zuletzt gezahlten Monatsgehaltes fest.

Hiergegen richtet sich die Klage des Arbeitnehmers, die in allen Instanzen - zuletzt auch beim Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 15.01.2014, 10 AZR 243/13) erfolgreich ist.
Das BAG hat entschieden, dass sich in diesen Fällen die Entschädigungshöhe nach billigem Ermessen bestimmt, welche aufgrund der Wertung des § 74 Abs. 2 HGB die Hälfte der letzten vertragsgemäßen Bezüge beträgt.
Das Bundesarbeitsgericht wendet § 74 Abs. 2 HGB grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen an. Sofern ein vertragliches Wettbewerbsverbot diese rechtliche Vorschrift nicht abbildet, ist diese nicht gleich nichtig, sondern zunächst für den Arbeitnehmer erst einmal unverbindlich. Er hat dann die Wahlmöglichkeit, sich an das Wettbewerbsverbot zu halten und die Karenzentschädigung zu wählen - oder zur Konkurrenz zu gehen. Anders ist die rechtliche Lage nur dann, wenn die Konkurrenzklausel gar keine Zahlungsansprüche vorsieht.



Eingestellt am 24.06.2014 von S. Bastek
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