Arbeitsrecht und Steuerrecht: Wann ist eine im Vergleich gezahlte Abstandszahlung steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Entscheidung des FG München vom 8.12.2016, 11 K 763/15

Der Kläger erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auf eine Anfrage des Finanzamtes, wonach er aufgrund einer Vergleichsvereinbarung im Jahr 2010 25.000 € erhalten habe, erklärt er, dass es sich bei der Zahlung des Arbeitgebers um nichtsteuerbaren Schadensersatz gehandelt habe. Dennoch hat das Finanzamt seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den erhaltenen Betrag erhöht, weil es von einer Entlassungsentschädigung ausging und daher den den Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG gewählt hat.
Der Kläger wollte sich hiergegen zur Wehr setzen. Er argumentierte, dass die Zahlung zwar Inhalt einer vergleichsweise Erledigung eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht sei. Die Zahlung stelle aber keine vergleichsweise Entlassungsentschädigung dar. Der Betrag sei von einem Dritten im rechtlichen Sinne gezahlt worden, weil sich währen des Arbeitsgerichtsprozesses herausgestellt habe, dass kein Betriebsübergang vorlag und daher der Kläger nicht bei der im Gerichtsverfahren Beklagten Arbeitnehmer gewesen sei. Daher handele es sich auch nicht um eine Abfindungs- sondern um eine Abstandszahlung. Die Zahlung sei kein Arbeitslohn, sondern eine Schadensersatzleistung dar. Diese sei nicht steuerbar.
Der Kläger hatte indes mit seiner Argumentation vor dem FG keinen Erfolg; es wies seine Klage ab. Zur Begründung führte das FG aus, dass die Drittfirma mit der Zahlung drohende weitere Prozesse verhindern wollte. Nur frühere Arbeitnehmer konnten solche Prozesse führen, die einen Betriebsübergang nach § 613a BGB und daraus entweder eine Weiterbeschäftigung oder eine Entlassungsentschädigung geltend machen. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer sich mit der Ablehnung eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB zufrieden gibt und damit auch seine Beschäftigung endet, stellt sich eine vergleichsweise erhaltene Zahlung aus diesem Rechtsstreit als Ergebnis seiner Arbeitskraft dar. Der Arbeitnehmer erhält die Ausgleichszahlung im Gegenzug dafür, dass er darauf verzichtet, seine Arbeitsleistung weiter anzubieten.
Eine Schadenersatzzahlung würde dahingegen einen privaten Vermögensverlust voraussetzen, was hier aber nicht der Fall war.

(FG München 8.12.2016, 11 K 763/15)



Eingestellt am 01.03.2017 von S. Bastek
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