Beratungsfehler mit Folgen

Das Steuerrecht ist streng: Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist dann erfüllt, wenn gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder auch nur unvollständige Angaben gemacht wurden. Damit kann jede fehlerhafte Steuererklärung schon Grund sein, dass ein steuerstrafrechtliches Verfahren eröffnet wird. Schwer zu vermitteln ist dann den Mandanten, dass dies (zunächst) auch dann gilt, wenn sich der Steuerpflichtige auf einen Steuerberater verlassen hat. Spätestens dann stellt sich für uns für uns die Aufgabe, den Mandanten vor dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung effektiv zu schützen.
Gerade bei der Umsatzsteuer versteht das Finanzamt „keinen Spass“, weil es systembedingt leicht zu einer unberechtigten Steuererstattung kommen kann. Das Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung mündet daher häufiger in einem Steuerstrafverfahren. Kritisch ist dabei nach unserer Erfahrung gerade die Situation eines Bearbeiter- oder Beraterwechsels, der sich negativ auf die Kommunikation mit dem Finanzamt auswirkt, weil etwa Prüfungsergebnisse nicht umgesetzt werden. Dann kann es leicht zu falschen Voranmeldungen kommen. Wenn der Fehler dann erst später auftaucht, ist es aber nicht zu spät für eine Korrektur. Nimmt das Finanzamt dennoch eine Steuerstraftat an, gilt es, einen Vorsatz zu widerlegen. Dazu ist das Gespräch mit dem Finanzamt für Steuerstrafsachen zu suchen, das ab der Einleitung des Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren) federführend ist. Mit entsprechenden Argumenten kann der Hinterziehungsvorsatz ausgeräumt und die Ermittler davon überzeugt werden, dass es sich um eine versehentliche Falschbehandlung gehandelt hat. Oftmals ist dazu das persönliche Gespräch des Fachanwaltes mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle hilfreich. Besser noch, das Gespräch wird bereits vorsorglich geführt, sobald der Fehler erkannt ist und berichtigt werden soll. Dann dürfte die Wahrscheinlichkeit am größten sein, dass eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.


Eingestellt am 17.06.2021 von S. Bastek
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