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Bezeichnung als Geschäftsführer: Bei Einzelunternehmen irreführend
Ein Einzelunternehmer hatte sich in seinem Impressum und im Geschäftsverkehr als Geschäftsführer seines Unternehmens bezeichnet und dabei seine Firmierung als Einzelunternehmer nicht kenntlich gemacht. Hiergegen klagte ein Mitbewerber, der dies als irreführend im Sinne des § 5 Abs.1 S.2 Nr. 3 UWG ansah. Das OLG München gab dem Kläger recht. Der Verbraucher gehe nach Auffassung des Gerichts angesichts der Bezeichnung als Geschäftsführer davon aus, dass es sich bei dem Verkäufer um eine juristische Person handle, deren Geschäftsführer die im Impressum ausgewiesene Person sei. Der Beklagte sei als Dienstanbieter von Telemedien aber verpflichtet gewesen sei, dem Verbraucher korrekte Informationen bezüglich der Unternehmeridentität zu geben. Die Identität des Unternehmers sei aber eine maßgebliche Information. Die Frage, mit welchem Vertragspartner ein Vertrag geschlossen werde, sei für eine Kaufentscheidung von Bedeutung.
(OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13)
Eingestellt am 07.05.2014 von S. Bastek
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