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Die anonyme Strafanzeige beim Finanzamt
Eine nicht geringe Anzahl von Steuerstrafverfahren beginnt mit einer anonymen Anzeige. Oftmals ist der Anzeigenerstatter dabei ein ehemaliger Mitarbeiter, oder auch Lebenspartner bzw. Ehegatte.
In solchen Fällen werden wir häufig gefragt, ob die Offenlegung des Namens dieses Anzeigenerstatters möglich ist.
Die kurze Antwort lautet: Grundsätzlich ja.Das Finanzamt ist verpflichtet, solche Anfragen, in denen der Name eines anonymen Anzeigenerstatters oder der Inhalt einer anonymen Anzeige erfragt wird, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles durch Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Steuerpflichtigen gegen das Steuergeheimnis zu beantworten.
Sofern mehrere Beteiligte involviert sind, kann das Finanzamt allerdings auch erwägen, eine sogenannte Auskunftssperre zu verhängen. Dann ist jedenfalls eine Auskunft bis zum (strafrechtlichen) Abschluss des Verfahrens gehindert. Grundsätzlich gilt aber, dass, soweit es nach § 30 Abs. 4 und Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zulässig ist, dem Steuergeheimnis unterliegende Kenntnisse Beteiligten zu offenbaren, die Finanzbehörde die Befugnis hat, diese Kenntnisse den Beteiligten mitzuteilen. Dazu gehören auch Name des Anzeigenerstatters und Inhalt der Anzeige. Eine Pflicht der Finanzbehörde zur Offenbarung ergibt sich aus dieser Vorschrift indes nicht. Im Zweifel ist daher im Falle einer anonymen Anzeigenerstattung stets zu prüfen, ob eine Antragstellung auf Offenbarung des Anzeigenerstatters im Ergebnis zielführend für das Verfahren insgesamt ist oder zumindest bis zu deren Abschluss zurückgestellt werden sollte. Gegen die Entscheidung der Finanzbehörde ist Rechtsmittel möglich.
In solchen Fällen werden wir häufig gefragt, ob die Offenlegung des Namens dieses Anzeigenerstatters möglich ist.
Die kurze Antwort lautet: Grundsätzlich ja.Das Finanzamt ist verpflichtet, solche Anfragen, in denen der Name eines anonymen Anzeigenerstatters oder der Inhalt einer anonymen Anzeige erfragt wird, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles durch Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Steuerpflichtigen gegen das Steuergeheimnis zu beantworten.
Sofern mehrere Beteiligte involviert sind, kann das Finanzamt allerdings auch erwägen, eine sogenannte Auskunftssperre zu verhängen. Dann ist jedenfalls eine Auskunft bis zum (strafrechtlichen) Abschluss des Verfahrens gehindert. Grundsätzlich gilt aber, dass, soweit es nach § 30 Abs. 4 und Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zulässig ist, dem Steuergeheimnis unterliegende Kenntnisse Beteiligten zu offenbaren, die Finanzbehörde die Befugnis hat, diese Kenntnisse den Beteiligten mitzuteilen. Dazu gehören auch Name des Anzeigenerstatters und Inhalt der Anzeige. Eine Pflicht der Finanzbehörde zur Offenbarung ergibt sich aus dieser Vorschrift indes nicht. Im Zweifel ist daher im Falle einer anonymen Anzeigenerstattung stets zu prüfen, ob eine Antragstellung auf Offenbarung des Anzeigenerstatters im Ergebnis zielführend für das Verfahren insgesamt ist oder zumindest bis zu deren Abschluss zurückgestellt werden sollte. Gegen die Entscheidung der Finanzbehörde ist Rechtsmittel möglich.
Eingestellt am 10.03.2023 von S. Bastek
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