Entscheidend ist, wer kündigt: Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenklausel

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unterliegt bei Auslegung und Angemessenheitskontrolle einem strengen Maßstab, sofern sie nicht ohnehin aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entgegen § 309 Nr. 6 BGB nicht generell unzulässig ist.
Knüpft die Vertragsstrafe an die vorzeitige „Beendigung des Vertrages“ an, so ist damit regelmäßig die rechtliche Beendigung gemeint. nicht umfasst ist dabei die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung, weil diese grundsätzlich keine Kündigung und damit auch keine Vertragsbeendigung darstellt.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird dann keine Vertragsstrafe begründet, wenn diese für den Falle der rechtlichen Beendigung des Vertrages durch den Arbeitnehmer vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber durch ein grob vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers veranlasst wurde.
(BAG, Urteil vom 23.01.2014 - 8 AZR 130/13)



Eingestellt am 27.06.2014 von S. Bastek
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