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Erbrecht: Errichtung eines Testaments auf Zettel
Welche Form genügt für die Errichtung eines Testaments?
(OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, Az. 10 W 153/15)
Grundsätzlich sieht das Erbrecht im BGB wenig formelle Vorschriften vor, die bei der Errichtung eines wirksamen handschriftlichen Testaments eingehalten werden müssen.
Natürlich ist das Testament handschriftlich - und nicht mittels Computerausdruck oder Schreibmaschine - zu verfassen und auch eigenhändig zu unterzeichnen.
Jetzt hat das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung aber Zweifel an der Wirksamkeit eines Testamentes geäußert, wenn die Schreibunterlage ungewöhnlich ist. Einen ernsthaften Testierwillen hat das OLG explizit dann als nicht feststellbar bezeichnet, wenn das Testament auf einem ausgeschnittenen Stück Papier oder ein zusammengefalteten Pergamentpapier geschrieben wurde. Liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem vermeintlichen Testament aufgrund der Kürze - gerade bei Verwendung von Abkürzungen - oder Form nur um einen Entwurf handelt, könne aufgrund der erheblichen Zweifel am Wille des Erblassers zur Testamentserrichtung ein Erbschein verweigert werden.
Eingestellt am 25.01.2016 von S. Bastek
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