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Fehlende Z-Bons - Mängel bei der Barkasse
Mängel in der Kasse führen häufig in ein Steuerstrafverfahren. Dort werden die formellen Mängel - etwa fehlende z-Bons oder Tageslosungen bei einer elektronischen Registrierkasse - häufig als Begründung für einen Vorsatz bei der Begehung der Steuerstraftat herangezogen. Nach Ansicht des FG Münster rechtfertigen fehlende Summenbons allerdings für sich alleine noch nicht die Annahme des Vorsatzes einer Steuerhinterziehung. Das gilt selbst dann, wenn es neben den formellen Mängeln an der Kassenführung auch Wareneinkäufe gab, die nicht aufgezeichnet wurden. Allerdings dürfen diese ein geringes Ausmass nicht überschreiten.
Auf steuerlicher Ebene ist dem Finanzamt beim Fehlen täglicher Aufzeichnungen dann aber die Möglichkeit zu Hinzuschätzungen eröffnet. Diese müsse aber ebenfalls ordnungsgemäß, nachvollziehbar und objektiv prüffähig sein und sind gegebenenfalls ebenfalls anfechtbar.
(FG Münster vom 17.01.2020, 4 K 16/16)
Auf steuerlicher Ebene ist dem Finanzamt beim Fehlen täglicher Aufzeichnungen dann aber die Möglichkeit zu Hinzuschätzungen eröffnet. Diese müsse aber ebenfalls ordnungsgemäß, nachvollziehbar und objektiv prüffähig sein und sind gegebenenfalls ebenfalls anfechtbar.
(FG Münster vom 17.01.2020, 4 K 16/16)
Eingestellt am 13.05.2020 von S. Bastek
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