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Folgen der Schätzungen nach Betriebsprüfung
In nicht wenigen Fällen bleiben Fragen zur Höhe der Besteuerungsgrundlagen auch nach einer ausführlichen Betriebsprüfung (BP) unbeantwortet. Das liegt häufig daran, dass Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten oder geschlampt wurde, aber auch der Steuerberater Fehler gemacht haben kann.
Zu dem Ärgernis einer meist erheblichen Steuernachzahlung für mehrere Jahre kommt dann noch die Frage hinzu, ob die Schätzung bzw. die tatsächliche Verständigung den zwingenden Schluss auf eine Steuerhinterziehung erlaubt und welche weiteren (strafrechtlichen) Konsequenzen zu ziehen sind.
Eine Schätzung im Steuerstrafverfahren ist aber (nur dann) zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat und lediglich das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen ( d.h. die Höhe der Steuerverkürzung) ungewiss ist (so die ständige Rechtsprechung; BGH 10.7.19, 1 StR 265/18; 20.12.16, 1 StR 505/16 Rn. 14; 6.4.16, 1 StR 523/15, Rn. 15; 29.1.14, 1 StR 561/13 Rn. 19; 24.5.07, 5 StR 58/07). Die Feststellung der Tathandlung der Steuerhinterziehung mittels Schätzung ist daher ausgeschlossen. Bloße formelle Mängel ohne gravierende materielle Buchhaltungsmängel (wie etwa ein erheblicher Wareneinkauf ohne Rechnung) können damit nicht zur Feststellung einer Hinterziehung führen. Eine solche Schätzung nach § 162 AO ist damit keine ausreichende Grundlage für den Vorwurf einer Steuerhinterziehung.
Ergeht dennoch ein Strafbefehl, ist zwingend Einspruch hiergegen zu führen. Die Fristen für ein Rechtsmittel sind kurz (zwei Wochen); es empfiehlt sich daher dringend, spätestens bei Erhalt - besser noch zuvor im laufenden Verfahren - einen versierten Fachanwalt für Steuerrecht als Steuerstrafverteidiger hinzuziehen.
Zu dem Ärgernis einer meist erheblichen Steuernachzahlung für mehrere Jahre kommt dann noch die Frage hinzu, ob die Schätzung bzw. die tatsächliche Verständigung den zwingenden Schluss auf eine Steuerhinterziehung erlaubt und welche weiteren (strafrechtlichen) Konsequenzen zu ziehen sind.
Eine Schätzung im Steuerstrafverfahren ist aber (nur dann) zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat und lediglich das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen ( d.h. die Höhe der Steuerverkürzung) ungewiss ist (so die ständige Rechtsprechung; BGH 10.7.19, 1 StR 265/18; 20.12.16, 1 StR 505/16 Rn. 14; 6.4.16, 1 StR 523/15, Rn. 15; 29.1.14, 1 StR 561/13 Rn. 19; 24.5.07, 5 StR 58/07). Die Feststellung der Tathandlung der Steuerhinterziehung mittels Schätzung ist daher ausgeschlossen. Bloße formelle Mängel ohne gravierende materielle Buchhaltungsmängel (wie etwa ein erheblicher Wareneinkauf ohne Rechnung) können damit nicht zur Feststellung einer Hinterziehung führen. Eine solche Schätzung nach § 162 AO ist damit keine ausreichende Grundlage für den Vorwurf einer Steuerhinterziehung.
Ergeht dennoch ein Strafbefehl, ist zwingend Einspruch hiergegen zu führen. Die Fristen für ein Rechtsmittel sind kurz (zwei Wochen); es empfiehlt sich daher dringend, spätestens bei Erhalt - besser noch zuvor im laufenden Verfahren - einen versierten Fachanwalt für Steuerrecht als Steuerstrafverteidiger hinzuziehen.
Eingestellt am 17.08.2021 von S. Bastek
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