Gemeinsame Steuerschulden von Eheleuten

Gerade dann, wenn es durch das Finanzamt nachträglich zur Festsetzung von Steuerverbindlichkeiten kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung von Eheleuten für gemeinsame Steuerschulden.
Das OLG Brandenburg hat hierzu in einem Urteil vom Januar 2020 zur Ausgleichsansprüchen entschieden.
Grundsätzlich gilt, dass Eheleute mit ihrem Antrag auf Zusammenveranlagung die steuerliche Behandlung als ein einheitlicher Steuerpflichtiger begehren. Das ist in der Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH vom 19.2.2008 geklärt. In Konsequenz ergibt sich daraus, dass es für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist reicht, wenn gegen einen der beiden zusammenveranlagten Eheleute wegen einer Steuerhinterziehung ermittelt wird. Daran ändert auch nichts, das in strafrechtlicher Hinsicht beide Eheleute getrennt zu betrachten und behandeln sind.
In dem vorliegenden Fall des OLG Brandenburg ging es darum, dass die antragstellende Ehefrau von ihrem getrenntlebenden Ehemann eine anteilige Erstattung von Steuerzahlungen forderte. Sie machte einen Anspruch zum Ausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend. Da die Beteiligten gemäß § 44 Abs. 1 AO für die Steuerforderungen gesamtschuldnerisch hafteten, bejahte das OLG den Ausgleichsanspruch der Ehefrau.
Grundsätzlich gilt, dass bei Steuerschulden die Ehegatten – soweit nicht ein anderes bestimmt ist – nicht nach der gesetzlichen Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen haften, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei einer Einzelveranlagung angefallen wären. Es ist daher stets zu prüfen, ob einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten nicht ein Erstattungsanspruch bei einem abgeschlossenen Steuerstrafverfahren und aufgelaufenen Steuerschulden in der Zeit der gemeinsamen Veranlagung zustehen kann.


Eingestellt am 20.10.2020 von S. Bastek
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