Geschäftsführer und Betriebsprüfung

Gegenstand einer Betriebsprüfung sind regelmäßig die Ertragssteuern, aber auch die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Ist es hier zu Versäumnissen und Fehlbuchungen gekommen, ist oftmals die Frage, wie lange noch eine Berichtigung durch die Geschäftsführung vorgenommen werden kann. Das ist sowohl auf der Seite der Ertragssteuern relevant, als auch auf der umsatzsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Seite, weil etwa falsch gebuchte Ausgangs- oder Eingangsrechnungen zu Unrecht den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn gemäß §§ 7, 8 KStG und den Gewerbeertrag § 7 GewStG verändert haben.

Ist nach Beginn der Betriebsprüfung jetzt noch eine Selbstanzeige möglich, die den Geschäftsführer entlastet? Müssen die unrichtigen Rechnungen vorgelegt werden? Der Geschäftsführer muss hier - zu Recht - Sorge tragen, wegen falscher steuerlicher Angaben nicht nur Steuern nachzuzahlen zu müssen, sondern auch strafrechtlich verfolgt zu werden und ggf. nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein zu können.
Bereits durch die Abgabe insoweit unrichtiger Steuererklärungen hat der Geschäftsführer den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO verwirklicht. Bei Beginn der Außenprüfung ist der Verkürzungserfolg bereits durch die Festsetzung der unrichtigen (zu niedrigen) Steuern eingetreten. Eine grundsätzlich strafbefreiende Selbstanzeige ist damit ausgeschlossen, weil Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c AO nicht eintritt, wenn eine Prüfungsanordnung bereits bekanntgegeben wurde bzw. ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Ob die Prüfung bereits begonnen hat, kann aber zweifelhaft sein. Es lohnt sich in jedem Falle, spätestens jetzt in die „Offensive“ zu gehen und steuerliche Versäumnisse zu offenbaren, die ohnehin bei der weiteren Prüfung zutage treten würden. Das sollte aber trotz des Zeitdrucks nicht planlos und spontan geschehen: Mit einer entsprechenden Strategie und einem abgestimmtem Timing läßt sich nämlich erfahrungsgemäß in vielen Fällen noch eine Strafminderung erreichen und unter Umständen auch verhindern, dass der Betroffene das Amt des Geschäftsführers gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG eventuell nicht mehr ausüben darf.



Eingestellt am 03.03.2022 von S. Bastek
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