Gewerbeuntersagung als Folge eines Steuerstrafverfahrens

Neben der eigentlichen Haft- oder Geldstrafe als Ergebnis eines Steuerstrafverfahrens kann auch eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden. Bei der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit spielt auch regelmäßig die Frage eine Rolle, ob keine Veurteilung wegen eines Strafverfahrens vorliegt bzw. in das Führungszeugnis eingetragen ist. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
Oftmals ist aber der Steuerpflichtige nicht nur selbst alleine für die Hinterziehungshandlung verantwortlich, sondern hatte einen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen beauftragt. Das Verschulden des Steuerberaters ist aber nach der Rechtsprechung kein Entschuldigungsgrund für den Steuerpflichtigen. Es gilt hier ein objektiver Beurteilungsmaßstab, bei dem sich der Steuerpflichtige auch das Verschulden des Steuerberaters zurechnen lassen muss, so jedenfalls der VGH München in zwei Entscheidungen. Im dortigen, am 22.10.2021 entschiedenen Fall war es allerdings zudem auch so, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund des langen Tatzeitraumes ein Fehlverhalten des Steuerberaters nicht verborgen bleiben konnte. Anläßlich der Entscheidung wies das Gericht zudem darauf hin, dass auch zeitlich weiter zurückliegende Steuerhinterziehungen für die aktuelle Beurteilung der Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen herangezogen werden dürfen.


Eingestellt am 11.07.2022 von S. Bastek
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