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GmbH-Geschäftsführer: Verlust der Amtsfähigkeit bei Beteiligung an Straftaten
Sofern der Geschäftsführer einer GmbH selbst eine Straftat begangen hat, kann er seine Amtsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG verlieren. Diese erhebliche Konsequenz aus einem strafrechtlich relevanten Verhalten wie etwa auch einer Steuerhinterziehung sollte jedem Geschäftsführer einer GmbH bekannt sein.
Dass ein GmbH-Geschäftsführer aber auch seine Amtsfähigkeit lediglich wegen einer bloßen Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) an den Katalogstrafttaten wie Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten, schwerer Fall der Steuerhinterziehung etc. verlieren kann, hat der BGH in einer aktuellen Leitentscheidung verdeutlicht (BGH 3.12.19, II ZB 18/19). Auch eine rechtskräftige Verurteilung bei einer Teilnahmehandlung reicht dann aus, um einen Geschäftsführer von Amts wegen aus seinem Amt zu entfernen. Besonders beachtenswert ist dabei in vielen Fällen, dass der BGH dafür außerdem die bloße Verurteilung durch einen Strafbefehl ausreichen läßt. Bereits die Teilnahmeverurteilung mittels Strafbefehl lässt die Eignungsvoraussetzungen eines Geschäftsführers damit entfallen. Das Registergericht wird die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers von Amts wegen im Handelsregister löschen.
Dass ein GmbH-Geschäftsführer aber auch seine Amtsfähigkeit lediglich wegen einer bloßen Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) an den Katalogstrafttaten wie Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten, schwerer Fall der Steuerhinterziehung etc. verlieren kann, hat der BGH in einer aktuellen Leitentscheidung verdeutlicht (BGH 3.12.19, II ZB 18/19). Auch eine rechtskräftige Verurteilung bei einer Teilnahmehandlung reicht dann aus, um einen Geschäftsführer von Amts wegen aus seinem Amt zu entfernen. Besonders beachtenswert ist dabei in vielen Fällen, dass der BGH dafür außerdem die bloße Verurteilung durch einen Strafbefehl ausreichen läßt. Bereits die Teilnahmeverurteilung mittels Strafbefehl lässt die Eignungsvoraussetzungen eines Geschäftsführers damit entfallen. Das Registergericht wird die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers von Amts wegen im Handelsregister löschen.
Es muss daher im Strafverfahren gegen einen GmbH-Geschäftsführer wohl überlegt sein, ob ein Strafbefehl akzeptiert werden oder nicht doch auf eine Einstellung des Verfahrens hingearbeitet werden kann.
Eingestellt am 14.04.2020 von S. Bastek
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