Internetanschluss: Wer haftet für Rechtsverletzung?

Keine „automatische“ Haftung des Anschlussinhabers (zu BGH Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 (BearShare))

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung zur Frage Stellung bezogen, wann der Inhaber eines Internetanschlusses für eine über den Anschluss begangene Rechtsverletzung – das kann etwa der unberechtigte Download eines Films oder der Download eines Musikstückes (mp3 oder anderes Fileformat) sein - haftet.
Eine solche Haftung besteht nach dem Urteil jedenfalls dann nicht, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Eine andere Betrachtung ergibt sich erst dann, wenn der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert war oder auch bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde Dann muss der Anschlussinhaber mit Rechtsverletzungen rechnen und gegebenenfalls die zur Verhinderung der Rechtsverletzung geeigneten Maßnahmen treffen.

Den Anschlussinhaber trifft bei einer Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss eine sekundäre Darlegungslast. Er hat vorzutragen, ob eine andere Person selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatte und als Täter für die Rechtsverletzung in Frage kommt. Dabei ist er als Anschlussinhaber auch zu Nachforschungen verpflichtet – allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren.
(dazu auch: BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

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Eingestellt am 18.06.2014 von S. Bastek
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