Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen – steuer- und strafrechtliche Konsequenzen

Manipulationen an elektronischen Kassensystemen, etwa durch sogenannte „Zapper“-Software, haben in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Solche Programme ermöglichen es, Umsätze nachträglich zu verändern oder zu löschen. Neben steuerlichen Konsequenzen können derartige Eingriffe auch den Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) erfüllen und damit über eine Steuerhinterziehung hinausgehen.

Mit Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO sind elektronische Aufzeichnungssysteme als besonders schutzwürdige technische Aufzeichnungen einzuordnen. Jede unbefugte Veränderung oder Löschung von Kassendaten kann daher strafrechtlich relevant sein und zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren führen. In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit regelmäßig bei der Staatsanwaltschaft.

In der Praxis werden Manipulationen häufig durch steuerliche Außenprüfungen, Datenanalysen, Abgleiche mit Zahlungs- und Lieferdiensten sowie IT-forensische Maßnahmen aufgedeckt. Auch Betriebe mit installierter TSE sind hiervon nicht ausgenommen.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Mandanten seit Jahren in steuerstrafrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Vorwürfen im Zusammenhang mit elektronischen Aufzeichnungssystemen.

Wir begleiten Sie mit unserer Erfahrung in laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren.



Eingestellt am 09.01.2026 von S. Bastek
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