Mitteilungspflichten Steuerpflichtiger bei Auslandsbeziehungen

Vielen Steuerpflichtigen ist eine Vorschrift unbekannt, die bei Mißachtung erhebliche Bußgelder auslösen kann: Wer Auslandsbeziehungen im Sinne des § 138 Abs. 2 AO unterhält, muss sein zuständiges Finanzamt in Deutschland darüber informieren. Tut er dies nicht, so drohen ihm - auch bei Unkenntnis der Vorschrift - erhebliche Geldbußen. So sieht § 379 Abs.2 Nr. 1 AO etwa ein Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000 vor. Betroffen hiervon sind nach der AO folgende Sachverhalte:

(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen:
1.
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
2.
den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
3.
den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn
a)
damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
b)
die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen von weniger als 1 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist. Für die Ermittlung der Beteiligungshöhe im Sinne des Satzes 2 sind alle gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Nicht mitteilungspflichtige Erwerbe und nicht mitteilungspflichtige Veräußerungen im Sinne des Satzes 2 sind bei der Ermittlung der Summe der Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 1 außer Betracht zu lassen.

In Zweifelsfällen ist es besser, sich zu den entsprechenden Sachverhalten vorab beraten zu lassen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn eine ausländische Beteiligung etwa in das Erbe fällt und nicht geklärt ist, ob der Erblasser hier alle notwendigen Angaben beim Finanzamt veranlasst hatte.
(BMF-Schreiben vom 26.04.2022)



Eingestellt am 27.06.2022 von S. Bastek
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