Mogelei bei Dienst-Pkw führte zur fristlosen Kündigung

Bei steuerlichen Tricksereien sind die außersteuerlichen Konsequenzen oft unabsehbar. So kann es neben dem Steuerstrafverfahren noch zu erheblichen Folgewirkungen kommen.
Das LG Gera hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein GmbH-Geschäftsführer eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben hatte und dadurch für einen auch privat genutzten Dienstwagen einen höheren Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG, erlangt hatte. Darauf hin erhielt er eine fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags gem. § 626 BGB. Das zur Entscheidung über den Rechtstreit angerufene Landgericht Gera (Urteil v. 28.3.19, 11 HK O 55/18) hat die Kündigung als rechtmäßig angesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger durch sein Verhalten sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und dadurch aber die steuerlichen Belange des Unternehmens nicht ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Er habe durch die bewusste Verkürzung der Lohnsteuer den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Damit liege ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB vor.
 Neben der steuerstrafrechtlichen Verfolgung hatte der GmbH-Geschäftsführer damit auch den Verlust seines Arbeitsplatzes hinzunehmen. Der Fall zeigt, dass die „Nebenwirkungen“ häufig größer und schmerzhafter sein können, als die Strafe im Steuerstrafverfahren selbst.
Als Steueranwälte kümmern wir uns daher von Anfang an darum, neben der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Steuerfahndung (Finanzamt für Steuerstrafsachen) auch berufsrechtliche, gewerberechtliche und andere Folgen abzuwenden oder zumindest zu mildern.


Eingestellt am 22.01.2020 von S. Bastek
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