Nachträgliche Vergütung für "Praktikum"

Arbeitsgericht Bochum: Klägerin erhält nachträgliche Vergütung für „Praktikum“ in Höhe von über 17.000 Euro

Eine junge Frau erhält nachträglich Lohn - für über 1700 Arbeitsstunden. Das hat das Arbeitsgericht Bochum erstinstanzlich am 25.3.2014 (Az. 2 CA 1482/13) entschieden. Die Klägerin war über acht Monate als Praktikantin in einem Rewe- Markt beschäftigt, aber nicht vergütet worden. Sie hatte aufgrund der aufeinanderfolgenden Praktika auf einen Ausbildungsplatz gehofft. Ihre Tätigkeit während dieser „Praktika“ unterschied sich jedoch auch nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht von der einer bezahlten Angestellten: sie hatte unter anderem Regale einzuräumen und die Kasse zu bedienen. Das Arbeitsgericht Bochum sah daher die Vereinbarungen des Praktikums als sittenwidrig an. Grund für die Entscheidung war unter anderem, dass Sinn und Zweck eines Praktikums das Kennenlernen und Erlernen einer Tätigkeit sei, im Vordergrund also der Ausbildungszweck stehen muss. Da es an diesem Ausbildungszweck gefehlt habe, sei die geleistete Arbeit zu vergüten. Für jede der insgesamt 1728 geleisteten Arbeitsstunden muss Rewe nun nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts zehn Euro zahlen.

Fazit:

Nicht jedes als Praktikum bezeichnetes Vertragsverhältnis ist tatsächlich auch ein Praktikum. Dafür, dass es sich nicht lediglich um eine Beschäftigung mit Ausbildungszweck handelt, ist allerdings der Kläger beweispflichtig. In diesem Fall war der Klägerin hilfreich, dass sie die von ihr erbrachten Arbeitsstunden genauestens und nachweisbar dokumentiert hatte. Das konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen.

Bei der nachträglichen Geltendmachung von nicht gezahlten Arbeitsstunden ist auch im „normalen“ Arbeitsverhältnis Voraussetzung, dass die erbrachte Arbeitszeit genauestens dokumentiert und nachweisbar ist. Der vorliegende Fall des Arbeitsgerichts Bochum bestätigt, dass dann auch eine nachträgliche arbeitsgerichtliche Geltendmachung von Arbeitsentgelt erfogreich ist, auch wenn diese in größerem Umfang erfolgt. Für die Klägerin beim Arbeitsgericht Bochum hat sich die Klage jedenfalls gelohnt.

Gerne beraten und vertreten wir Sie, wenn es um die Geltendmachung Ihrer Arbeitsstunden oder Arbeitsvergütung geht. Sprechen Sie uns auf einen Beratungstermin an.



Eingestellt am 03.04.2014 von S. Bastek
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