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Einzelpraxis kann keine Kapitalgesellschaft sein
Ärztliche Praxis: Einzelpraxis nicht in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
Zumindest für die Behandlung kassenärztlicher Patienten kommt die „Arzt GmbH“ oder „Arzt Limited“ nicht in Betracht. Etwas anderes kann etwa für Medizinische Versorgungszentren gelten.
(stB Essen) Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in Revision einen Fall zu entscheiden, den ein Psychotherapeut in zweiter Instanz vorgelegt hatte. Der Psychotherapeut wollte seine Praxis in Rechtsform einer englischen Limited führen und argumentierte, das Gesetz spreche nicht gegen eine Arztpraxis oder psychotherapeutische Praxis als Kapitalgesellschaft. Es sei kein Grund ersichtlich, der dafür spreche, eine Einzelpraxis gegenüber Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zu benachteiligen. Sein Argument: Wenn ein Medizinisches Versorgungszentrum als Genossenschaft oder GmbH betrieben werden dürfe, müsse dies auch für die einzelne Praxis gelten. Aus EU-Recht ergebe sich im übrigen die Pflicht zur Gleichbehandlung einer Limited mit einer GmbH.
Das BSG führte hiergegen an, nach Sozialgesetzbuch (§ 95 Abs 1 Satz 1 SGB V) könne nur eine natürliche Person als Arzt oder Psychotherapeut zugelassen werden. Die Beschränkung auf natürliche Personen sei durch die Besonderheiten des Arzt-Patient-Verhältnisses gerechtfertigt. Die Sondervorschriften für MVZ seien zweckgerecht. Ein „großer Geschäftsbetrieb“ müsse offensichtlich unter anderen Bedingungen arbeiten als eine Einzelpraxis. Ohne die Option, ein MVZ in der Rechtsform der GmbH zu betreiben, wäre die im Wirtschaftsleben verbreitete Haftungsbeschränkung und der Schutz des persönlichen Vermögens der Gründer nicht umsetzbar gewesen (BSG, Urteil vom 15.08.2012, B 6 KA 47/11 R).
Fazit:
Bei ärztlichen Praxen sind der rechtlichen Ausgestaltung nach wie vor enge Grenzen gesetzt. Die gilt zwar auch für die vertragliche Gestaltung der Zusammenarbeit mehrerer Ärzte. Dennoch sind wesentlich mehr Gestaltungsformen denkbar, in der sich Ärzte gesellschaftsrechtlich miteinander vereinbaren und zusammenarbeiten können.Wir beraten Sie als spezialisierte Kanzlei detailliert und mit Erfahrung zu allen Ihren Gestaltungsfragen in gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht.
Eingestellt am 07.04.2014 von S. Bastek
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