Verdeckte Gewinnausschüttung beim faktischen Geschäftsführer durch Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

FG Münster, Mitt. v. 15.03.2016 zu Urteil 10 K 1167/13 vom 27.01.2016

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge führen nicht nur bei handelsregisterlich eingetragenen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Das hat das Finanzgericht Münster am 27.01.2016 entschieden.

Klägerin des Verfahrens vor dem FG war eine Diskothek-GmbH. Während die alleinige im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin bereits über 70 Jahre alt war, bezog ihr bei der GmbH angestellte Sohn in etwa das gleiche Gehalt wie sie. Aufgrund häufiger Tätigkeit bei Nachtveranstaltungen erhielt er regelmäßig Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die als steuerfrei behandelt wurden. Das Finanzamt behandelte die Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen, weil der Sohn wegen seiner herausragenden Stellung als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Das FG folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Nach dem Gesamterscheinungsbild (Tätigkeit, Einfluss und Vergütung) sei der Sohn der Geschäftsführerin als faktischer Geschäftsführer anzusehen. Damit stellten die gezahlten Zuschläge der Vergangenheit auch verdeckte Gewinnausschüttungen dar, weil besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden erhält, regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind. Argument des Gerichts: Ein Geschäftsführer müsse für seine Tätigkeit notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen. Das sei auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter müsse nämlich jemanden, der faktisch wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig werde, nicht in dieser Position belassen, sondern nominell zum Geschäftsführer bestellen.

Zukünftig wird die Geschäftsleitung eines Unternehmens bei Vergütungsfragen noch genauer prüfen müssen, wer seiner Tätigkeit nach bereits - zumindest von der Finanzverwaltung - faktisch als Geschäftsführer mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gesehen werden kann.



Eingestellt am 31.05.2016 von S. Bastek
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