Steuerliche Kosten der Selbstanzeige

Seit der vielbesprochenen Novellierung der Selbstanzeige zum 01.01.2015 ist bereits einige Zeit vergangen, erste praktische Erfahrungen im Umgang mit der rechtlichen Verschärfung liegen vor.
Festzuhalten bleibt, dass die Selbstanzeige nach wie vor probates - und einziges - rechtliches Mittel bleibt, für Fälle der Steuerhinterziehung eine Strafbefreiung zu erreichen. Schattenseite dieser erfreulichen, im Grundsatz nicht geänderten strafrechtlichen Wirkung ist die Tatsache, dass die Selbstanzeige „teurer“ wurde. Damit sind nicht die Kosten des anwaltlichen Beraters gemeint, die nach wie vor auf Grundlage der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) von 2012 berechnet werden.

Gemeint sind die „steuerlichen Kosten“ beim Finanzamt:

Die Betragsgrenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages vor einer Selbstanzeige straffrei bleibt, liegt nunmehr bei 25.000 €. Damit hat sich der ursprünglich seit dem Jahr 2011 geltende Betrag halbiert – er lag zuvor bei 50.000 €.
Der Zuschlag für Selbstanzeigen, die aufgrund der Höhe der hinterzogenen Steuern keine strafaufhebende Wirkung entfalten können, bei der aber die Strafverfolgung gemäß § 398a AO ausgeschlossen werden kann, erhöht sich deutlich.
Für die Geldstrafe ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € gilt seit dem 1.1.2015 ein Stufentarif: für Hinterziehungsbeträge in der Spanne von 25.000-100.000 € beträgt der Zuschlag 10 % der hinterzogenen Steuern, zwischen einem Betrag von 100.000 € und 1 Million € sind es dann bereits 15 % Zuschlag. Ist der Hinterziehungsbetrag größer als 1 Million € erhöht sich der Zuschlag noch einmal auf einen Prozentsatz von 20. Zudem ist die fristgerechte Zahlung von Hinterziehungszinsen und Zinsen nach § 233a AO seit 2015 Voraussetzung für die Straffreiheit bzw. das absehen von Strafverfolgung.
Insgesamt betrachtet ist eine exakt vorbereitete und berechnete Selbstanzeige seit nunmehr zwei Jahren ein relativ teureres Vorhaben, aber gerade im Hinblick auf die gewünschte strafrechtliche Wirkung immer noch der Königsweg in die Steuerehrlichkeit.
Als Steueranwälte bereiten wir diesen Weg für Sie vor.



Eingestellt am 01.02.2017 von S. Bastek
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