Persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Arbeitgebers für Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer (Entscheidung des LG Bochum vom 8.5.2014, I-4 O 39/14)

Wann haftet der Geschäftsführer auf Schadenersatz für nicht abgeführte SV-Beiträge?

Geschäftsführer stehen häufig vor gravierenden rechtlichen Haftungsproblemen. Diese betreffen nicht nur die Insolvenz des Unternehmens und die Verpflichtungen, die sich aus der Insolvenzordnung (InsO) ergeben, sondern etwa auch hinsichtlich nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer.
Grundsätzlich ist es so, dass sich der Geschäftsführer sogar strafrechtlich dafür zu verantworten hat, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt werden. § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) sieht für Arbeitgeber Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Arbeitgeber und Geschäftsführer sind daher gut beraten, die Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung für Mitarbeiter sehr ernst zu nehmen.
Jetzt hat allerdings das Landgericht Bochum in einem besonderen Fall zugunsten eines Geschäftsführers entschieden, als des um die Frage einer persönlichen Haftung auf Schadenersatz ging.
Dem Fall lag die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugrunde, dass die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit besitzt. Im vorliegenden Fall eines Zeitarbeitsunternehmens trat daher ein Anspruch der Leiharbeitnehmer auf Vergütung wie die mit ihnen vergleichbaren Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb (Equal-Pay-Anspruch) an die Stelle der tariflichen Vergütung.
Die Deutsche Rentenversicherung prüfte nach der Entscheidung des BAG flächendeckend die Anwender des CGZP-Tarifvertrags. Teilweise wurden erhebliche Nachforderungsbescheide erlassen.
Daraufhin begehrte die im Streitfall klagende Krankenversicherung vom beklagten Geschäftsführer Schadenersatz in der Höhe der nach Ihrer Meinung geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und machte geltend, der Geschäftsführer haben sich nach § 266a StGB strafbar gemacht. Der Geschäftsführer sei verpflichtet gewesen, selbstständig höhere Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachzumelden und abzuführen.
Das Landgericht Bochum gab allerdings dem Geschäftsführer mit der Begründung recht, er habe jedenfalls nicht mit dem für § 266a StGB notwendigen Vorsatz gehandelt. Die bloße Nichtzahlung der festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge lasse in diesem Fall nicht auf einen bedingten Vorsatz schließen.
Von einer tatsächlich bestehenden Zahlungspflicht und deren Kenntnis ist nämlich so lange nicht auszugehen, wie über die Frage der Rechtmäßigkeit nicht rechtskräftig entschieden ist. Etwas anderes würde aber dann gelten, wenn der Geschäftsführer es nach einer rechtskräftigen Entscheidung in Kenntnis der Rechtslage unterlässt, die Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie vom Sozialgericht rechtskräftig als rechtmäßig festgestellt werden, an die Klägerin nachzuentrichten.
Es ist davon auszugehen, dass die Frage der Berechtigung von Nachforderungen erst durch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden wird. Auch dann, wenn die betroffenen Geschäftsführer in diesem Fall erst einmal aufatmen können, gilt unser grundsätzliche Rat, sich rechtzeitig über die eigenen Verpflichtungen dann zu informieren, wenn die Rechtslage nicht eindeutig erscheint. Allzu schnell kann ansonsten auch der redliche Arbeitgeber oder Geschäftsführer in strafrechtliches „Fahrwasser“ geraten.
(zur Entscheidung des LG Bochum vom 8.5.2014, I-4 O 39/14).



Eingestellt am 25.06.2014 von S. Bastek
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