FG: Pfändung einer Internet Domain durch das Finanzamt

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.9.2015 (7K 781/14 AO)

Das Finanzgericht Münster hatte in einer jüngeren Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Internetdomain gepfändet werden kann. Vorausgegangen war dieser Frage ein Rechtsstreit darüber
ob eine solche Internetdomain überhaupt Gegenstand einer Pfändungsverfügung sein kann. Da sich um eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes aufgrund rückständiger Steuerforderungen handelte und damit auf die §§ 309 AO gestützt war, hatte das Finanzgericht über diese Frage zu entscheiden.
Im Ergebnis hat das Finanzgericht Münster sich auf die Seite des Finanzamtes gestellt und sachlich auseinandergesetzt, was eigentlich Pfändungsgegenstand im Hinblick auf die Internetdomain ist. Der Senat ging dabei zunächst im Einklang mit dem Grundsatzbeschluss des BGH vom 05.07.2005 VII ZB 5/05) davon aus, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine Internetdomain die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Pfändung betrifft deshalb die Vollstreckung in Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Domainvertrag zustehen.
Diese schuldrechtlichen Ansprüche, welche der Inhaber der Domäne gegenüber der Vergabestelle hat, stellen ein pfändungsrechtliches Vermögensrecht dar. Allerdings ist die Internetdomain kein „ anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO und damit nicht vergleichbar mit einem Patent, Marken- oder Urheberrecht. die Inhaberschaft an einer Internetdomain wird mithin durch die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Inhabers der Domain gegenüber der Vergabestelle begründet. Gepfändet wird also nicht die Internetdomain selbst sondern:

„Der Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung XY.de` als Hauptanspruch aus dem mit der (VERGABESTELLE) geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche".

Eine solche Pfändung entspricht auch dem Gebot hinreichender Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes.
Da das Finanzgericht Münster zudem weder pfändungsfremde Erwägungen noch Ermessensfehler erkennen konnte erklärte es die Pfändungsverfügung des Finanzamts für rechtmäßig. Allerdings wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zugelassen.



Eingestellt am 18.11.2015 von S. Bastek
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