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Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ab 01.01.2023
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wurde ab dem 01.01.2023 eine neue Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen mit weitreichenden Folgen eingeführt. Die Betreiber haben den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Das Gesetz gilt nicht nur für ebay, sondern alle einschlägigen Verkaufplattformen wie Etsy, Vinted, AirBnB u.a. Nicht nur Veräußerungsgeschäfte (Verkäufe), sondern auch das Anbieten von Dienstleistungen und Vermietung sind betroffen.
Die Information unter Angabe des Namens und der Steuernummer des Anbieters (Verkäufers) werden an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Diese Daten gehen dann an die Länderfinanzbehörden weiter, von dort gehen diese dann an das jeweils für den Anbieter zuständige Finanzamt.
Die Plattform meldet den Anbieter gemäß § 4 PstTG, wenn mehr als 30 Geschäfte getätigt werden und dadurch mehr als 2000 Euro Einnahmen erzielt werden.
Spätestens dann, wenn die Mitteilungen des Finanzämtern vorliegen, ist daher mit Kontrollen und Nachfragen des Wohnsitzfinanzamtes zu rechnen. Darauf sollten Anbieter bzw. Verkäufer eingestellt und sicher sein, dass sie nicht Einkünfte bei der Steuererklärung „vergessen“ haben. Versäumnisse können dann, wenn es sich aus Sicht des Finanzamtes um eine Steuerhinterziehung handelt in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren münden. Daher sollte sich ein Anbieter, der auf den einschlägigen Plattformen unterwegs ist, stets zuvor versichern, dass die steuerlichen „Spielregeln“ eingehalten sind. Wir unterstützten Sie tatkräftig sowohl bei der Prüfung und stehen Ihnen zur Seite, wenn die Finanzbehörden gegen Sie ermitteln. Wenn Sie Einkünfte nacherklären möchten, beraten wir Sie zu den Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Die Information unter Angabe des Namens und der Steuernummer des Anbieters (Verkäufers) werden an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Diese Daten gehen dann an die Länderfinanzbehörden weiter, von dort gehen diese dann an das jeweils für den Anbieter zuständige Finanzamt.
Die Plattform meldet den Anbieter gemäß § 4 PstTG, wenn mehr als 30 Geschäfte getätigt werden und dadurch mehr als 2000 Euro Einnahmen erzielt werden.
Spätestens dann, wenn die Mitteilungen des Finanzämtern vorliegen, ist daher mit Kontrollen und Nachfragen des Wohnsitzfinanzamtes zu rechnen. Darauf sollten Anbieter bzw. Verkäufer eingestellt und sicher sein, dass sie nicht Einkünfte bei der Steuererklärung „vergessen“ haben. Versäumnisse können dann, wenn es sich aus Sicht des Finanzamtes um eine Steuerhinterziehung handelt in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren münden. Daher sollte sich ein Anbieter, der auf den einschlägigen Plattformen unterwegs ist, stets zuvor versichern, dass die steuerlichen „Spielregeln“ eingehalten sind. Wir unterstützten Sie tatkräftig sowohl bei der Prüfung und stehen Ihnen zur Seite, wenn die Finanzbehörden gegen Sie ermitteln. Wenn Sie Einkünfte nacherklären möchten, beraten wir Sie zu den Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Eingestellt am 10.01.2023 von S. Bastek
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