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Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren: Versagung bei Steuerhinterziehung
Die Bußgeld- und Strafsachenstellen sind in der Regel auch angewiesen, für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO zu sorgen.
Daher darf im Steuerstrafverfahren nicht aus den Augen verloren werden, welche erheblichen (weiteren) wirtschaftlichen Folgen auch außerhalb der eigentlichen Steuerschuld eine entdeckte Steuerhinterziehung
mit sich bringen kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige in einem Insolvenzverfahren befindet, weil dann § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO gilt. Dies darf vom beauftragten Strafverteidiger in Steuerstrafsachen unter keinen Umständen übersehen werden, weil hier der „Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung“ normiert wird.
Unter einer rechtskräftigen Verurteilung i. S. v. § 302 Nr. 1 InsO wird ein Urteil bzw. ein Strafbefehl verstanden. Daher muss Ziel der Strafverteidigung im Steuerstrafrecht stets sein, unter dieser „Schwelle“ zu bleiben und nach Möglichkeit eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Gefordert wird zugunsten des Antragstellers zumindest eine gewisse Erheblichkeit der Sanktion. Die Norm hat den Zweck, dem Insolvenzgericht die Feststellung der Voraussetzungen der Straftat zu ersparen. Daher sollte eine Einstellung nach § 153a StPO nicht ausreichen, die Versagung der Restschuldbefreiung zu rechtfertigen, weil es dann zu keiner weiteren Strafverfolgung kommt. Dies setzt aber in den überwiegenden Fällen eine aktive und mit Spezialwissen geführte Strafverteidigung in Steuerstrafsachen voraus, die sowohl strafrechtliche als auch steuerliche Kenntnisse miteinander verbindet.
Daher darf im Steuerstrafverfahren nicht aus den Augen verloren werden, welche erheblichen (weiteren) wirtschaftlichen Folgen auch außerhalb der eigentlichen Steuerschuld eine entdeckte Steuerhinterziehung
mit sich bringen kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige in einem Insolvenzverfahren befindet, weil dann § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO gilt. Dies darf vom beauftragten Strafverteidiger in Steuerstrafsachen unter keinen Umständen übersehen werden, weil hier der „Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung“ normiert wird.
Unter einer rechtskräftigen Verurteilung i. S. v. § 302 Nr. 1 InsO wird ein Urteil bzw. ein Strafbefehl verstanden. Daher muss Ziel der Strafverteidigung im Steuerstrafrecht stets sein, unter dieser „Schwelle“ zu bleiben und nach Möglichkeit eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen. Gefordert wird zugunsten des Antragstellers zumindest eine gewisse Erheblichkeit der Sanktion. Die Norm hat den Zweck, dem Insolvenzgericht die Feststellung der Voraussetzungen der Straftat zu ersparen. Daher sollte eine Einstellung nach § 153a StPO nicht ausreichen, die Versagung der Restschuldbefreiung zu rechtfertigen, weil es dann zu keiner weiteren Strafverfolgung kommt. Dies setzt aber in den überwiegenden Fällen eine aktive und mit Spezialwissen geführte Strafverteidigung in Steuerstrafsachen voraus, die sowohl strafrechtliche als auch steuerliche Kenntnisse miteinander verbindet.
Eingestellt am 06.01.2022 von S. Bastek
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