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Schwarzarbeit: Nach Verurteilung auch Schadenersatzanspruch
Kernaussagen der Entscheidung:
• § 266a StGB ist ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB; eine strafrechtliche Verurteilung begründet regelmäßig die Haftung aus unerlaubter Handlung.
• Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie vorsätzlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht abführen.
• Für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs (regelmäßig drei Jahre, §§ 195, 199 BGB) ist nicht die Einleitung des Strafverfahrens maßgeblich, sondern die Kenntnis der Deutschen Rentenversicherung als zuständiger Prüf- und Entscheidungsträger.
• Krankenkassen handeln als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversicherung; deren Kenntnis ist für den Verjährungsbeginn entscheidend (vgl. Bundesgerichtshof).
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung stärkt die Durchsetzung von Regressansprüchen nach Schwarzarbeit und präzisiert den Verjährungsbeginn zugunsten der Sozialversicherungsträger. Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden; andernfalls drohen neben Strafurteilen erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken. Sofern Sie ein solcher Vorwurf als Geschäftsführer trifft, stehen wir Ihnen mit langjähriger, auch gerichtlicher Erfahrung zur Seite.
Eingestellt am 30.01.2026 von S. Bastek
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