Selbständiger oder nicht?

Steuerrecht und Arbeitsrecht

Sowohl im Steuerrecht wie auch im Arbeitsrecht ist oftmals von erheblicher Bedeutung, ob eine Tätigkeit als Selbständiger oder eine abhängige Beschäftigung (als Arbeitnehmer) vorliegt. Die Kriterien sind dabei nicht immer klar abgrenzbar. Maßgeblich ist daher das Gesamtbild der erbrachten bzw. der geschuldeten Leistung. Geklärt werden kann diese Frage in Zweifelsfällen durch ein Statusfeststellungsverfahren. Gegen das Ergebnis dieses Verfahrens ist Rechtsmittel möglich; es kann also auch revidiert werden. Für die Klage gegen eine Statusfeststellung sind regelmäßig die Sozialgerichte zuständig. Wir unterstützen als Fachkanzlei im Steuerrecht und Arbeitsrecht unsere Mandanten in diesen Streitfällen von der Begleitung des Statusfeststellungsverfahrens selbst bis zur Vertretung im Klageverfahren. Dabei legen wir die Kriterien der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte zugrunde, wie etwa jüngst einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Oldenburg. Dort ging es - von der Berufsgruppe her etwas untypisch - um die Beschäftigung eines Maurers. Für diese Art der Beschäftigung hat das Sozialgericht letztlich eine selbständige Tätigkeit - zutreffend - verneint. Eine selbständige Tätigkeit kann nach Ansicht des SG nur dann vorliegen, wenn „Fähigkeiten“ eingekauft werden, die man selbst nicht besitzt. Das ist etwa dann der Fall, wenn man einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Architekten beauftragt. Nicht erfüllt ist dieses Kriterium aber dann, wenn der Beschäftigte nur in den eigenen Arbeitsbetrieb und dessen Ablauf integriert wird, also in eigenen typischen Leistungsbereichen eingesetzt und damit das eigene Team nur erweitert wird. Dann fällt für die erbrachte Leistung aber Lohnsteuer und Sozialabgaben an.
(SG Oldenburg, S 51 R 49/14, Entscheidung vom 27.7.16)



Eingestellt am 16.05.2017 von S. Bastek
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