Selbstanzeige: Verhältnis von Steuerrecht und Strafrecht

EGMR: Hausdurchsuchung aufgrund angekaufter Steuerdaten illegal?

Es kommt nicht oft vor, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit steuerrechtlichen Fragen beschäftigen muss. Auslöser für die konkrete Entscheidung war die Beschwerde eines deutschen Ehepaares. Wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung hatte eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Ausschlaggebend für die dieser Hausdurchsuchung zu Grunde liegende Durchsuchungsbeschluss waren Bankdaten aus Liechtenstein. Diese hatte der Bundesnachrichtendienst erworben.
Im Zentrum des Streits stand daher besonders die Frage, wie mit der Verwertung illegal erlangte Beweismittel umzugehen sei. Bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung folgten die Richter des EGMR aber nicht den Klägern, sondern dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). das hatte bereits geurteilt, dass der bloße Ankauf gestohlener Daten das Datenmaterial nicht ohne weiteres unverwertbar mache. Getragen war diese Entscheidung von der Erwägung, dass die Strafprozessordnung (StPO) kein Beweisverwertungsverbot grundsätzlicher Art kennt, wie das unterschiedliche andere Rechtsordnungen vorsehen. Auch würde die Bekämpfung schwerwiegender Straftaten wie einer Steuerhinterziehung die Legalität einer gesetzlichen Regelung – sofern sie adäquat und effektiv erscheint – legitimieren.
Im Ergebnis zeigen die Entscheidungen sowohl des Bundesverfassungsgerichtes als auch des EGMR, dass also der „ Zweck die Mittel heiligt“ – oder juristisch ausgedrückt: Eine effektive Strafverfolgung besonders auch im Steuerrecht und bei Steuerhinterziehung im Vordergrund steht. Das bedeutet aber im Ergebnis, dass in der Praxis in Steuerstrafsachen weiterhin die ohnehin zu beobachtende Tendenz verstärkt wird, dass die steuerliche Bewertung im Vergleich zur strafrechtlichen Seite immer mehr an Gewicht gewinnt. Prof. Dr. Rüping hat dies in seinem Editorial zur NJW 44/2016 verdeutlicht. Auch seiner Beobachtung, dass damit eine eigene Praxis zur Einstellung von Verfahren begründet wird, die sich nicht mehr an der Individualschuld zurr strafrechtlichen Würdigung orientiert, sondern regelmäßig in einer rein „tarifmäßigen“ Einstellung mündet, ist zuzustimmen.
Die Finanzverwaltung wird aber auch auf Grundlage dieser Rechtsprechung voraussichtlich die Praxis der Ankäufe auch illegaler Daten zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ausweiten, die sich jedenfalls in finanzieller Hinsicht für den Fiskus als Erfolg erwiesen hat. Das Spannungsverhältnis zwischen den Rechten des Steuerhinterziehers und dem Fahndungsdrang der Steuerfahndung kann daher aus Sicht des Verfassers nur durch eine engagierte Steuerstrafverteidigung aufgelöst und zu Gunsten des beschuldigten Mandanten entschieden werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die individuelle Schuld entscheidender Faktor bei der strafrechtlichen Würdigung steuerstrafrechtlicher Fälle bleibt.



Eingestellt am 28.10.2016 von S. Bastek
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