Steuerrecht: Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch einfache email

Entscheidung des BFH vom 13.05.2015 (III R 26/14)

Im Streitfall ging es um die Leistung von Kindergeld. Die zunächst erfolgte Kindergeldfestsetzung wurde von der Familienkasse aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbescheid wandte sich die Klägerin mit einer email, adressiert an die elektronische Adresse der Familienkasse, die auf dem Bescheid angegeben war. Der Einspruch wurde zunächst vom Finanzgericht unter Hinweis auf die fehlende sogenannte qualifizierte elektronische Signatur als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision zum BFH hatte dahingehend Erfolg:

Der BFH führt in seiner Entscheidung dazu aus (Auszug):
(…)
2.Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umfasst die für den Einspruch geforderte Schriftlichkeit nicht auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift des Einspruchsführers (…). Danach reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Insofern findet § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach bei einer durch Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss, keine Anwendung. Das bedeutet, dass der schriftliche Einspruch auch ohne Unterschrift des Einspruchsführers wirksam ist, sofern das Schriftstück aus seinem sonstigen Inhalt den Einspruchsführer und den Gegenstand des Einspruchs erkennen lässt (…)

Das Urteil ist insbesondere aufgrund seiner ausführlichen Begründung bemerkenswert - aber auch praktisch bedeutsam. In einer Zeit, in der mittlerweile Kommunikation in fast allen Lebensbereichen elektronisch abgewickelt werden kann, ist dies nun auch - in bestimmten Fällen - mit der Finanzverwaltung möglich. Wir raten als Fachkanzlei für Steuerrecht aber nach wie vor zur Vorsicht und zum sichersten Weg: Der Einspruchseinlegung auf herkömmlichen Wegen. Warum) Weil anderenfalls die Gefahr einer Fristversäumnis einfach zu hoch erscheint. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Kommunikation per email auch mit der Finanzverwaltung nicht bereits schon in absehbarer Zeit der „Normallfall“ wird.



Eingestellt am 08.09.2015 von S. Bastek
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