Steuerrecht: Pokergewinn mit Umsatzsteuer

Entscheidung des Finanzgerichts Münster: Pokergewinne können Umsatzsteuer unterliegen

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte darüber zu entscheiden, ob Pokergewinne auch der Umsatzsteuer unterliegen können, wenn der Pokerspieler als Unternehmer anzusehen ist.
Im Fall eines Spielers, der über längere Zeit und in regelmäßigen Abständen an Pokerturnieren teilgenommen hat und in diesem Zeitraum auch seine Berufstätigkeit aufgab hat das Finanzgericht dies bejaht.
Zum Gerichtsverfahren kam es deshalb, weil der Steuerpflichtige die gewonnenen Preisgelder in seinen Steuererklärungen nicht angegeben hatte. Die Pokergewinne waren erst anlässlich einer Betriebsprüfung zu Tage getreten. Über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren hatte der Kläger an Turnieren, so genannten Cash-Games und auch an Internet Veranstaltungen teilgenommen. Da er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub eingereicht hatte, erzielte er neben den Preisgeldern keine weiteren Einnahmen.
Durch ein Interview des Klägers war die Finanzverwaltung erst darauf aufmerksam geworden, dass der Kläger an zahlreichen Turnieren teilgenommen hatte und führte eine Betriebsprüfung durch. Im Ergebnis stelle sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die Gewinne der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein. Dabei schätze das Finanzamt die Gewinne nach den Bareinzahlungen auf seinem Konto.
Der Steuerpflichtige klagte hiergegen mit dem Argument, dass er kein Berufsspieler sei. Die von ihm erzielten Spielgewinne seien daher nicht steuerbar.
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht. Sowohl aus der Tatsache, dass der Steuerpflichtige regelmäßig an Gewinnspielen teilgenommen und neben den Preisgeldern keine weiteren Einkünfte erzielt habe ließe sich schließen, dass er sich wie ein Profi, d.h. wie ein Unternehmer, und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten habe.
Zur Schätzung der Gewinne sei das Finanzamt deshalb befugt gewesen, weil er selbst keine genauen Angaben zu den erzielten Gewinnen gemacht habe und seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten damit nicht nachgekommen sei.
Revision gegen das Urteil vom 15.07.2014 (Az.: 15 K 798/11 U) ist zugelassen.


Eingestellt am 19.08.2014 von S. Bastek
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