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Steuerrecht: Schenkungsteuerpflicht bei zinslosen Darlehen?
Darlehen zwischen Verwandten und Freunden richtig gestalten
Ein zinsloses Darlehen an Verwandte oder Freunde zu gewähren ist gängige Praxis. Auf die Idee, dass dadurch unter Umständen auch Schenkungsteuer ausgelöst werden kann, kommen die Wenigsten.
Allerdings macht es eine neuere Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 29. 3. 2012 – 3 K 3819/10 Erb, EFG 2012 S. 772) notwendig, sich im Vorfeld einer Darlehensvergabe Gedanken über die steuerlichen Folgen zu machen.
Das FG Münster hatte über einen Fall zu entscheiden, bei der der Darlehensgeber seiner Lebensgefährtin ein unbefristetes und unverzinsliches Darlehen gewährt hatte. Das Darlehen wurde nach sechs Jahren zurückgezahlt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sah das FG Münster darin eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, also eine grundsätzlich steuerpflichtige Schenkung. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 20. 9. 2010 – II B 7/10, BFH/NV 2010 S. 2280; Urteil vom 29. 6. 2005 – II R 52/03, BStBl. II 2005 S. 800) kann ein zinsloses, als auch ein niedrig verzinsliches Darlehen eine freigebige Zuwendung darstellen und folglich der Schenkungsteuer unterliegen. Zur Begründung führt der BFH an, dass dem Darlehensnehmer unentgeltlich das Recht gewährt wird, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen, welches der Darlehensgeber ansonsten selbst ertragsbringend einsetzen könnte. Die Rechtsprechung geht dabei noch weiter und legt den Nutzungsvorteil mit 5,5% p.a. fest. Allerdings ist im Zweifel, ob ein solcher Nutzungsvorteil auch in Zeiten des Niedrigzinses - wie gegenwärtig - angemessen erscheint. Der BFH hat nunmehr im Rahmen der Revision auch darüber zu entscheiden. Bis die Entscheidung vorliegt, sollte aber jedenfalls fachkundiger Rat bei der Erstellung eines Darlehensvertrages eingeholt werden, damit das Darlehen sich am Ende nicht durch ungewollte Schenkungssteuer deutlich verteuert, obwohl es doch zinslos und unentgeltlich gewährt werden sollte.
Eingestellt am 07.07.2014 von S. Bastek
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