Steuerrecht: Steuererklärung per Telefax

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Einkommensteuererklärung auch per Fax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden kann (Urt. v. 08.10.2014, Az. VI R 82/13)

Für andere Gerichtszweigen galt es bereits, nun auch für die Einreichung der Einkommensteuererklärung: Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Fax wahrt die Frist. Das hat der BFH in einem am 07.01.2015 veröffentlichten Urteil bekanntgegeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Einkommensteuererklärung auch per Fax wirksam an das Finanzamt übermittelt werden kann (Urt. v. 08.10.2014, Az. VI R 82/13). Damit gilt im Hinblick auf Anträge auf Veranlagung zur Einkommensteuer, was auch für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze bei allen Gerichten gilt.
Das Erfordernis der Schriftlichkeit solle sicherstellen, dass Personen und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können. Ebenso solle deutlich werden, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, so der BFH. Davon könne man aber auch dann ausgehen, wenn die Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Fax erfolgt.
Damit entschied der BFH im Sinne einer Steuerpflichtigen, deren Antrag auf Veranlagung zur Einkommmensteuer für das Streitjahr 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist abgelehnt worden war. Die Erklärung samt Deckblatt mit Unterschrift war erst am 30.12.2011 per Fax beim Finanzamt eingegangen. Die Festsetzungsfrist lief aber mit Ende des Jahres 2011 ab.
Die Übermittlung sei aber noch vor Ablauf der Frist erfolgt, urteilte der BFH. Das gelte selbst dann, wenn die Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung gar nicht in vollem Umfang zur Kenntnis genommen haben sollte. Mit der Unterschrift mache sich jeder Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung zu eigen und übernehme dafür die Verantwortung, so die Richter des BFH.



Eingestellt am 08.01.2015 von S. Bastek
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