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Steuerrecht: Umsatzhinzuschätzung - wann ist sie rechtens?
FG Münster , Urteil vom 29.03.2017 - 7 K 3675/13
Die Frage, wann eine Hinzuschätzung (Schätzung) auf den erfassten Umsatz erfolgen darf, beschäftigt viele Gewerbetreibende. In den unterschiedlichsten Branchen werden Kassensysteme oder Software eingesetzt, um den steuerlichen Erfassungspflichten Genüge zu leisten.
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem konkret die Software Microsoft Access eingesetzt wurde. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, das auf dieser Software basierende elektronische Kassensystem sei grundsätzlich zu manipulieren, weil entsprechende Kontrollen („Programmierkontrollen“) fehlten. Dem widersprach der Steuerpflichtige, der im zu entscheidenden Streitfall zwei Friseursalons betrieb. Erst das Finanzgericht konnte mit Hilfe eines Sachverständigen klären, dass das System zwar schwer manipulierbar sei, aber immerhin die Möglichkeit dazu bestehe. Das gelte jedenfalls bei Hinzuziehung geschulter Personen, die den Eingriff zumal vornehmen könnten, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Auch die Versicherung des Steuerpflichtigen, tatsächlich keine solchen Eingriffe in die Kasse vorgenommen zu haben, nützten letztlich aus Sicht des FG nichts. Nach der BFH-Rechtsprechung müsse bereits grundsätzlich und für jeden Fall auszuschliessen sein, dass eine Möglichkeit zur Manipulation der Kasse bestehe. Die Software müsse sicherstellen können, dass die Einnahmen vollständig erfasst würden. Das FG sah daher die Eingriffsmöglichkeit als gewichtigen und streiterheblichen Formfehler an und gab dem Finanzamt grundsätzlich Recht, das die Software anläßlich einer Betriebsprüfung beanstandet und eine Schätzung vorgenommen hatte.
Allerdings erwies sich die Klage des Steuerpflichtigen doch noch als sinnvoll. Das Finanzgericht entschied, dass die Hinzuschätzung zwar grundsätzlich zulässig sei, deren Höhe aber aufgrund der konkreten Kassenführungsmängel auf Sicherheitszuschlag in Höhe von 7,5% der erklärten Umsätze zu begrenzen ist. Das war im Ergebnis nur die Hälfte dessen, was der Steuerpflichtige zunächst nach Ansicht des Finanzamtes als Hinzuschätzung hinzunehmen hatte. Das Finanzgericht rügte auch, dass das Finanzamt seine Kalkulation nur auf eine stichprobenartig vorgenommene Auswertung gestützt hatte.
Für den Steuerpflichtigen hat sich in jedem Fall gelohnt, die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nicht hinzunehmen und Rechtsmittel zum Finanzgericht einzulegen.
Eingestellt am 21.04.2017 von S. Bastek
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