Steuerrecht und Arbeitsrecht:

Pauschale für Zahlungsverzug im Arbeitsrecht anwendbar?
Ist diese Pauschale dann steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln?

Bereits im Jahr 2014 wurde der § 288 Abs. 5 BGB neu eingefügt, nachdem der Gläubiger bei Zahlungsverzug eine Pauschale in Höhe von € 40,00 verlangen kann:

„Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.“

Die Frage war allerdings bisher, ob diese Pauschale auch bei einer verspäteten Lohnzahlung Anwendung finden kann. Dann hätte der Arbeitnehmer im Verzugsfalle einen Anspruch auf diese Pauschale gegenüber seinem Arbeitgeber.
Problem: Im Arbeitsrecht gibt es - abweichend vom allgemeinen Zivilrecht -
keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Daher war bisher auch umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung des § 288 BGB im Arbeitsrecht überhaupt Anwendung findet. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln jetzt bejaht, nachdem die Vorinstanz dies noch anders beurteilt hatte. Argument: Eine Bereichausnahme für das Arbeitsecht bestehe nicht. Die Pauschale sei eine Erweiterung des Verzugszinses, dieser sei auch auf Arbeitsentgeltansprüche anwendbar. Zudem spreche für eine Anwendbarkeit der Pauschale, dass deren Zweck auch sei, Druck auf den Schuldner auszuüben, die Zahlung pünktlich zu leisten.

Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Arbeitsgerichte dieser Rechtsauffassung anschließen, was im Hinblick auf die Argumentation wahrscheinlich sein dürfte.
Allerdings schließt sich dann die Frage an, wie die Verzugspauschale einkommensteuerlich zu behandelt ist. Bisher existiert noch keine uns bekannte Aussage der Finanzverwaltung zur Frage, ob die Zahlung einer Verzugspauschale von 40 € an den Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellt. Das dürfte aber nicht der Fall sein, weil die Verzugspauschale rechtlich eher einen gesetzlich (aus der Höhe nach) normierten Schadenersatz darstellt.



Eingestellt am 17.01.2017 von S. Bastek
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