Steuerrecht und Gesellschaftsrecht:

Der BFH erleichtert die gewinnneutrale Realteilung auch bei einer Teilbetriebsaufgabe

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 17.9.2015 (Az. III R 49/13) hat dieser entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen kann, auch wenn die Gesellschaft oder Sozietät von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Die bisherige, restriktive Entscheidungspraxis wird damit aufgegeben.

Grundsätzlich führt die Auflösung einer Gesellschaft als Betriebsaufgabe für die Gesellschafter zu einer Gewinnrealisation. Zu verhindern ist dies regelmäßig durch eine Realteilung. Dabei teilen die bisherigen Gesellschafter das Vertriebsvermögen der Gesellschaft unter sich auf, es bleibt Betriebsvermögen. Eine solche Realteilung setzte bisher aber die vollständige Beendigung der Gesellschaft in Form einer Betriebsaufgabe voraus.

In dem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, ging es um eine Freiberuflersozietät. Aus dieser Sozietät war eine Partnerin ausgeschieden. Im Rahmen ihres Ausscheidens erhielt sie die in einer anderen Stadt gelegene Zweigniederlassung. Die Hauptniederlassung verblieb bei den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung und wurde auch weitergeführt. Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte dies nicht ausgereicht, um eine endgültige Betriebsaufgabe zu begründen und damit einer Realteilung mit den entsprechend gewünschten steuerlichen Wirkungen herbeizuführen. Im vorliegenden Fall sah der BFH jetzt aber bereits eine ausreichende Teilbetriebsübertragung. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung könne diese im Rahmen einer Realteilung gewinnneutral erfolgen. Zur Begründung führt der BFH an, dass die Realteilung eine wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung steuerlich zulassen und nicht belasten wolle, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt sei. Eine solche Sicherstellung sei nicht nur durch die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters als Mitunternehmer gewährleistet. Selbst die Tatsache, dass der überlassenen Niederlassung vor der Trennung noch erhebliche finanzielle Mittel zugeordnet worden waren, steht dem nicht entgegen.

Im Ergebnis werden (vollständige) Betriebsaufgaben damit nicht mehr in allen Fällen notwendig sein, um Steuerneutralität zu gewinnen. Durch die Möglichkeit, auch den Weg einer Teilbetriebsübertragung nutzen zu können, steigen die rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Unternehmensübertragung oder Unternehmensumwandlung enorm.



Eingestellt am 17.02.2016 von S. Bastek
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