Strafverfahren wegen Arbeitszimmer

Selbständige Steuerpflichtige machen regelmäßig ihr Arbeitszimmer zuhause in der Anlage EÜR ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Wird die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit erklärt, ermittelt das Finanzamt regelmäßig den auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe anfallenden Entnahmegewinn und setzt diesen als Veräußerungsgewinn fest.
Beides ist unproblematisch, soweit die Angaben zum Arbeitszimmer in der Vergangenheit richtig waren. Treffen diese aber tatsächlich nicht zu, etwa weil bei der Größe, Lage oder Einrichtung des Arbeitszimmers falsche Angaben gemacht wurden, kann der Sachverhalt „Arbeitszimmer“ an sich bereits zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen führen. In diesem Falle sollte durch den Steuerpflichtigen schleunigst die Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung oder strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden, solange das Finanzamt noch keine konkrete Kenntnis hat.
Problematischer ist es aber, wenn der Steuerpflichtige zunächst davon ausging, seine Angaben seien richtig. Um dann einen strafrechtlicher Vorsatz des Steuerpflichtigen nachzuweisen, wird durch die Ermittler des Finanzamtes für Steuerstrafsachen zu klären sein, ob der Steuerpflichtige die erklärten Aufwendungen in der Vergangenheit hinterfragt hat oder hätte hinterfragen müssen. Sieht die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) hier - wie leider zumeist - einen Eventualvorsatzes, muss der Steuerpflichtige diesen möglichst begründet widerlegen. Gelingt dies, kann oft an dieser Stelle des Ermittlungsverfahrens eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreicht werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sonst ggf. eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 153 AO anzunehmen wäre, wenn der Steuerpflichtige erkannt hat, dass er das Arbeitszimmer richtigerweise überhaupt nicht hätte geltend machen können, aber diese Unrichtigkeit nicht unverzüglich angezeigt btw. korrigiert hat.


Eingestellt am 28.12.2022 von S. Bastek
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