Treuepflicht im Arbeitsverhältnis, Rückzahlungsverpflichtung

Rückzahlung überzahlter Arbeitsvergütung

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer zur Anzeige und Rückerstattung überzahlten Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, hat die Arbeitsgerichte schon häufiger beschäftigt. In einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte, wurde dem Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung irrtümlich noch zehn Monate lang das volle Gehalt weitergezahlt. Der Arbeitnehmer erhob im arbeitsgerichtlichen Verfahren Einwand gegen die Zahlungsaufforderung seines Arbeitgebers auf die Gehaltsrückzahlung, bekam aber nicht recht. Er hatte behauptet, die fortlaufenden Überzahlungen seien ihm nicht aufgefallen und hatte sich darauf berufen, dass der Rückzahlungsanspruch auch verfristet sei.
Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Gehaltsüberzahlung selbst nicht durch eigenes (aktives) Tun veranlasst hat, hat er eine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, auch noch nach der Beendigung der Beschäftigung einer späteren Zahlungsaufforderung nachkommen. Er kann sich dabei auch nicht auf tarifvertragliche Verfallfristen berufen (LAG Köln vom 06.06.2012, 7 Sa 1195/11).

Fazit: Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitgeber hinsichtlich seines Rückzahlungsanspruchs zwar recht gegeben. Es wird jedoch immer im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine Rückzahlung zu viel gezahlten Arbeitsentgelts tatsächlich vom Arbeitnehmer in der konkreten Situation verlangt werden kann. Dabei ist neben einer Verjährung unter Umständen auch zu prüfen, ob tatsächlich eine Überzahlung vorliegt oder nicht etwa mit noch offenen Ansprüchen des Arbeitnehmers – etwa auf Urlaubsabgeltung oder Ansprüche auf Gratifikation - bei Beendigung des Arbeitsverhältnis verrechnet werden kann.

Wir prüfen für Sie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ihre noch offenen Ansprüche umfassend. Gerade bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung oder Abwicklungsvereinbarung müssen alle Ansprüche vollständig benannt werden, damit diese nicht unberücksichtigt bleiben und später eventuell nicht mehr eingefordert werden können.



Eingestellt am 02.04.2014 von S. Bastek
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