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Datenaustausch: Türkisches Konto im Visier des deutschen Finanzamtes
Zahlreiche Zeitungen wie die Frankfurter Allgemeine (FAZ) berichteten bereits darüber: Der Datenaustausch zu Konten zwischen der Türkei und Deutschland hat nach einiger Verzögerung ab dem 31.12.2020 begonnen. Damit hat die deutsche Steuerfahndung - das örtlich jeweils zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und die Staatsanwaltschaften - Zugriff auf die in der Türkei angelegten Konten und Depots von in Deutschland lebenden Türken und türkischstämmigen Bürgern. In Deutschland kann nunmehr überprüft werden, ob Einkünfte erzielt wurden und diese dem deutschen Finanzamt bekanntgegeben wurden. Aufgrund des deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) betrifft dies auch Fälle, in denen bereits eine Besteuerung in der Türkei (Quellensteuer) erfolgt ist. Das DBA bzw. die deutschen Steuergesetze sehen nämlich eine Berücksichtigung der türkischen Einkünfte auf die Höhe der Progression bei der Berechnung der in Deutschland fälligen Einkommensteuer vor. Das ist vielen türkischen Steuerzahlern unbekannt. Sind die Einkünfte aber nicht pflichtgemäß in Deutschland angegeben, kann dies automatisch zu Ermittlungen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung führen.
Solche unangenehmen Folgen sind nur durch eigene Initiative zu vermeiden: Durch eine entsprechende Beratung und - falls notwendig - eine steuerliche Selbstanzeige, die regelmäßig strafbefreiende Wirkung hat. Keinesfalls empfehlenswert ist es, vor einer solchen Selbstanzeige das Finanzamt um Auskunft über dessen Kenntnisse zu bitten: Dann „verrät“ sich der Steuerpflichtige selbst und seine Strafbefreiung ist wegen „Tatentdeckung“ ausgeschlossen. Sprechen Sie also in jedem Fall vorher mit uns, bevor Sie das Finanzamt kontaktieren oder informieren.
Erste türkische oder türkischstämmige Ärzte und Unternehmer haben sich bereits bei uns für eine fundierte Beratung und Vertretung gemeldet, um die Folgen eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden und uns als Steueranwälte und Strafverteidiger in Steuerstrafsachen zu mandatieren. Profitieren Sie ebenfalls von unserer langen Erfahrung als Kanzlei mit Fachanwalt für Steuerrecht und sprechen Sie uns für eine erste Beratung an.
Solche unangenehmen Folgen sind nur durch eigene Initiative zu vermeiden: Durch eine entsprechende Beratung und - falls notwendig - eine steuerliche Selbstanzeige, die regelmäßig strafbefreiende Wirkung hat. Keinesfalls empfehlenswert ist es, vor einer solchen Selbstanzeige das Finanzamt um Auskunft über dessen Kenntnisse zu bitten: Dann „verrät“ sich der Steuerpflichtige selbst und seine Strafbefreiung ist wegen „Tatentdeckung“ ausgeschlossen. Sprechen Sie also in jedem Fall vorher mit uns, bevor Sie das Finanzamt kontaktieren oder informieren.
Erste türkische oder türkischstämmige Ärzte und Unternehmer haben sich bereits bei uns für eine fundierte Beratung und Vertretung gemeldet, um die Folgen eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden und uns als Steueranwälte und Strafverteidiger in Steuerstrafsachen zu mandatieren. Profitieren Sie ebenfalls von unserer langen Erfahrung als Kanzlei mit Fachanwalt für Steuerrecht und sprechen Sie uns für eine erste Beratung an.
Eingestellt am 08.01.2021 von S. Bastek
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