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Umsatzsteuer-Nachschau und Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2020
Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung bei der Auswahl zwischen einer Umsatzsteuer-Nachschau und Umsatzsteuer-Sonderprüfung einen breiten Ermessensspielraum. Aufgrund der Flexibilität greifen die Finanzbehörden bei Auffälligkeiten oft zum Instrument der Nachschau.
Eine solche Nachschau dient in erster Linie der Bekämpfung eines Umsatzsteuerbetrugs. Die Umsatzsteuer-Nachschau stellt aber keine Außenprüfung und auch keine Durchsuchung im Sinne der StPO dar. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Weder die Vorschriften für die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) noch die strafprozessualen Vorschriften sind daher unmittelbar anzuwenden. Entscheidender Unterschied: Anders als die Außenprüfung ist die Umsatzsteuer-Nachschau nicht auf die Vergangenheit sondern primär auf gegenwärtige und zukünftige Sachverhalte gerichtet.
Wer prüft? Mit der Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau werden in der Regel Umsatzsteuer-Sonderprüfer beauftragt. Daneben können aber auch alle anderen Betriebsprüfer oder Veranlagungsbeamte, aber auch Steuerfahndungsprüfer beauftragt werden.
Eine formale Prüfungsanordnung i. S. von § 196 AO und § 5 BpO ist für die Prüfung nicht erforderlich. Zudem erscheinen die Finanzbeamten anders als bei einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung unangekündigt.
Damit soll die Überprüfung umsatzsteuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte ermöglicht werden, bei denen ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht als Voraussetzung für die Durchführung einer strafprozessualen Durchsuchung (noch) nicht vorliegt oder festgestellt ist. Die Unterscheidung, ob noch eine steuerrechtliche Umsatzsteuer-Nachschau vorliegt oder aber die Schwelle des steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts bereits überschritten ist, ist daher häufig schwierig zu treffen. Entscheidend ist daher eine sachkundige und spezialisierte Begleitung, welche den Ablauf der Nachschau kennt und die Vorgehensweise der Finanzverwaltung sorgfältig dokumentiert, um etwaige Verstöße zu Lasten des Steuerpflichtigen stoppen zu können. In der Regel ist hier ein schnelles Handeln gefordert. § 27b Abs. 1 S. 1 gibt den Beamten das Recht, auch ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Das gilt nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen für Wohnräume, die bei einer rein umsatzsteuerrechtlichen Prüfung regelmäßig aber nicht vorliegen. Das kann allerdings anders sein, wennein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdachts besteht. Der betroffene Steuerpflichtige muss der Finanzbehörde auf deren Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zu den die Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorlegen und Auskünfte erteilen.
Soweit der Grund des Erscheinens nur mündlich geäußert wird, sollte unter Hinweis auf § 119 Abs. 2 S. 2 AO umgehend eine schriftliche Begründung verlangt werden, die vom Amtsträger noch vor Ort zu fertigen ist. Dabei ist genau zu dokumentieren, wer den Auftrag zur Nachschau erteilt hat.
Für den Steuerpflichtigen besteht jederzeit das Recht, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu kontaktieren und hinzuziehen. Die Finanzbeamten sind aber dazu berechtigt, mit der Umsatzsteuer-Nachschau auch bereits vor Eintreffen des rechtlichen Beraters zu beginnen.
§ 27b Abs. 1 UStG gewährt zwar ein Recht zum Betreten der Räumlichkeiten, aber kein Recht zur Durchsuchung nach der StPO. Durchsuchungen sind nach Gesetzesdefinition das ziel- und zweckgerichtete Suchen in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legt oder herausgeben will. Eine gezielte Suche nach Unterlagen ist im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau daher in keinem Falle gestattet. Der mit der Umsatzsteuer-Nachschau betraute Beamte muss sich auf das bloße Betreten und die Besichtigigung der Räume beschränken. Ohne das Einverständnis des Steuerpflichtigen darf er auch keine Behältnisse öffnen und keine Unterlagen oder elektronische Daten durchsehen.
Die Möglichkeit einer Gefahrenabwehr ist während der Umsatzsteuer-Nachschau eingeschränkt - die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO ist während einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht möglich (§ 371 Abs. 2 Nr. 1e AO). Sobald der Prüfer die Prüfung beendet, kann aber sofort erneute Selbstanzeige erstattet werden. Diese Möglichkeit ist allerdings mit einer großen Einschränkung verbunden: Sofern im weiteren Verlauf ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet wird, wirken erneut Sperrgründe gegen die Abgabe einer Selbstanzeige. Eile ist daher im Falle einer beabsichtigten Selbstanzeige geboten.
Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die allgemeinen Vorschriften für die Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff. AO sowie einzelne Vorschriften der Betriebsprüfungsordnung (BpO).
Üblicherweise werden bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung einzelne Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume geprüft. Die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für einzelne Voranmeldungszeiträume hindert die spätere Überprüfung dieser Sachverhalte im Rahmen der allgemeinen Betriebsprüfung aber ausdrücklich nicht.
Sachverhalte bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden regelmäßig genauer als bei der Umsatzsteuer-Nachschau geprüft. Anders als bei der Umsatzsteuernachschau wird die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zuvor durch eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben. Als Steuerpflichtiger sollte man daher die Möglichkeit nutzen, sich auf diese Prüfung sachgerecht vorzubereiten. Dabei ist es wichtig, die Prüfungsanordnung zu analysieren und Einlassungen zu möglichen Feststellungen vorzubereiten, soweit dies möglich ist. Dabei sollte vorsorglich stets auch die strafrechtliche Relevanz geprüft werden, weil eine Selbstanzeige für Zeiträume möglich bleibt, die zeitlich und sachlich nicht von der Prüfungsanordnung umfasst sind.
Nicht jede objektive Unrichtigkeit legt den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe. Vielmehr ist die Steuerfahndung zu einer sorgfältig Prüfung angehalten, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Je früher die Prüfung einer kritischen anwaltlichen Überprüfung und Begleitung unterzogen wird, desto größer dürfte die Wahrscheinlichkeit sein, ein etwaiges steuerlich problematisches Verhalten in der Vergangenheit zu erkennen und entsprechende Schutz- und Verteidigungsmassnahmen rechtzeitig einzuleiten.
Eingestellt am 03.01.2020 von S. Bastek
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