Urheberrecht / Vertragsrecht: Webdesigner müssen Urheberrechte prüfen

Der Fall: Ein Webdesigner hatte im Auftrag einer Seniorenresidenz einen Internetauftritt gestaltet. Unter die Rubrik „Anfahrt“ wurde eine Karte eingestellt. An dieser Karte bestanden aber Urheberrechte eines Dritten. Der Auftraggeber der Internetseite wurde daher vom Rechteinhaber abgemahnt. Das AG Oldenburg hat dazu mit Urteil vom 17.04.2015 entschieden, dass sich der Webdesigner an diesen Kosten beteiligen muss. Nachdem sich der Webdesigner zunächst dagegen gewehrt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht dazu, die Hälfte der Abmahnkosten zu übernehmen.
(AG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2015 (8 C 8028/15).

Im Ergebnis ist jeder Webdesigner oder mit der Erstellung einer Webseite und eines Internetauftritt Beauftragte rechtlich verpflichtet, die Rechte Dritter zu überprüfen. Das gilt nach der Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg auch für Material, das vom Auftraggeber überlassen wurde.



Eingestellt am 22.10.2015 von S. Bastek
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